15. Oktober 2007
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16:12
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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als Inhaber des Nießbrauchs stehen Ihnen unabhängig vom Eigentümer die Mietzahlungen, soweit der Nießbrauch diese erfasst, zu. Sie können sich mit dem im Grundbuch eingetragenen Recht direkt an die Mieter wenden.
Sollte das Recht noch nicht im Grundbuch eingetragen sein, sollten Sie dies beim zuständigen Amtsgericht eintragen lassen.
Ihnen stehen ab dem Zeitpunkt des Nießbrauchs sämtliche Mieten zu, soweit der Nießbrauch diese erfasst. Sollten die Mieter an Dritte geleistet haben, steht Ihnen ein Zahlungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger ab dem Zeitpunkt zu, seit dem das Nießbrauchsrecht besteht.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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