Antwort
vonRechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 275 Abs. 1 StPO muss das Urteil schriftlich abgefasst und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben sein.
Die schriftliche Ausfertigung des Urteils ist für die Rechtskraft des Urteils notwendig. Die mündliche Verkündung des Urteils allein genügt nicht.
Die Frist für die schriftliche Abfassung des Urteils beträgt nach § 275 Abs. 2 StPO in der Regel fünf Monate, kann aber in komplexen Fällen auch länger sein.
Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Angeklagten erfolgt in der Regel durch den Gerichtsvollzieher. Erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils beginnt die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung, Revision) zu laufen.
Wenn Sie bisher kein schriftliches Urteil erhalten haben, sollten Sie sich an das Gericht wenden und nach dem Stand der Dinge fragen. Es kann sein, dass das Urteil noch nicht abgefasst wurde oder dass es bei der Zustellung zu Verzögerungen gekommen ist.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine rechtliche Information ist und keine spezifische Rechtsberatung ersetzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.
Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
Hallo, Sie Schreiben von 5 Monatiger Frist laut §275 abs. 2 stpo - ich siehe im Gesetzt aber dass dass dort 5 Wochen steht "Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen"
ihre 5 Monatsfrist aber korrekt - nur dass ich sicher sein kann.
wennn ich 275 stpo so lese steht dort auch "ist es zu den akten zu bringen" - bedeutet das quasi, dass der richter das urteil in der frist zur gerichtsakte tun muss - wann es mir aber vom gerichtsvollzieher oder wem auch immer zugestellt wird ist nicht näher definiert - sprich dies kann auch sehr lange dauern?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben recht, es handelt sich um einen Tippfehler meinerseits.
Gemäß § 275 Abs. 2 StPO muss das Urteil in der Tat spätestens fünf [b]Wochen[/b] nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden. Ich bitte um Entschuldigung für das Missverständnis.
Die Formulierung "zu den Akten bringen" bedeutet, dass das schriftliche Urteil in der Gerichtsakte abgelegt werden muss. Dies ist notwendig, um den Fortgang des Verfahrens zu dokumentieren und die Möglichkeit der Überprüfung des Urteils zu gewährleisten.
Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten ist in der Tat nicht explizit in dieser Vorschrift geregelt. In der Praxis erfolgt die Zustellung jedoch in der Regel unmittelbar nach der Fertigstellung des schriftlichen Urteils. Sollte es hier zu unverhältnismäßig langen Verzögerungen kommen, könnten Sie beim Gericht nachfragen oder gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit klären.
Bei weiteren Unklarheiten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL. M.