Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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der Gerichtsvollzieher verfügte vorliegend beim ( hier ersten ) Vollstreckungsversuch wohl noch nicht über eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Eine solche wird meist erst nach dem zweiten erfolglosen Pfändungsversuch erteilt, da das Betreten der Wohnung den Wohnungsinhaber in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG sehr stark beeinträchtigt. Insoweit müssen Eingriffe stehts verhältnismäßig sein. Einen "Widerspruch" sieht das Gesetz nicht vor. Solange der SSchuldner nicht "Erinnerung" gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder aber "Vollstreckungsabwehrklage" eingelegt hat, läuft die Vollstreckung weiter. Die "Erinnerung" hat dabei keinen suspensiveffekt, d.h. selbst wenn der Schuldner diesen Rechtsbehelf einlegt, läuft die Vollstreckung weiter.
Ich gehe daher davon aus, dass sich Ihr Gericchtsvollzieher alsbald einen Durchsuchungsbeschluss besorgen wird.
Die Sachpfändung ist jedoch ein denkbar ungünstiger Weg für Sie. Zum einen sind die meisten Hausratsgegenstände in einer Wohnung oft unpfändbar, zum anderen müssen die Gegenstände erst mühsam versteigert werden, bis die Forderungen Ihrer Tochter aus dem Erlös befriedigt werden kann.
Da es sich bei dem Schuldner um Ihren ehemaligen Vermieter handelt, insoweit dessen Kontonummer bekannt sein dürfte, sollten Sie besser das Kontoguthaben des Schuldners mit beim Vollstreckungsgericht zu beantragenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden lassen. Das geht einfacher und schneller. Hier muss nichts versteigert werden, sondern der Erlös fließt Ihnen direkt vom Konto aus zu.
Sollte der Vermieter die Eidestattliche Versicherung abgegeben haben, steht fest, dass es bei ihm "nichts zu holen" ist. Der Gerichtsvollzieher unternimmt dann keine Vollstrecungsversuche mehr. Die Abgabe dder EV kann vom Gläubiger verlangt werden, wenn sich nichts pfändbares beim Schuldner findet. Eine solche EV ist im Normalfall dann drei Jahre lang gültig. Dann muss sie erneut abgegeben werden.
Anderes gilt nur dann, wenn Ihnen Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner neue Vermögenswerte angehäuft hat. Diese Tatsachen können insbesondere in einer Arbeitsaufnahme des Schuldners liegen oder in sonstiger nachweisbarer geschäftlicher Betätigung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
F.Sachse
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für Ihre ausführliche und schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage:
Wie beantrage ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß? Welche Unterlagen muß ich dafür dem Amtsgericht vorlegen? Was ist sonst noch zu beachten?
Danke noch einmal und ein schönes Wochenende,
viele Grüße, Brigitte S.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das ist nun wirklich keine Nachfrage, sondern eine neue Frage. Und die Antwort ist so umfangreich, dass sie nicht für zehn Euro zu haben ist.
Anhaltspunkte für die Funktionsweise des PfÜB finden Sie in der ZPO, dort unter § 803 und § 835.
Entweder soll Ihre Tochter mit dem Titel und der Bankverbindung selbst zum Vollstreckungsgericht gehen und es sich dort erklären lassen (NOCH BILLIGER ALS ZEHN EURO) oder sie sucht einen Kollegen vor Ort auf, dessen Software einen entsprechenden Antrag in Nullkommanix generiert. Dessen Kosten sind im Erfolgsfalle vom Vermieter zu zahlen.
Gerne übernehme ich diese Tätigkeit für Sie. Die Kosten bemessen sich nach der Höhe des Titels und sind wie gesagt im Falle des Erfolgs zusätzlich vom Gegner zu erstatten. Vorstrecken müsste Sie Ihre Tochter allerdings zunächst selbst, ebenso wie die Gerichtskosten.