Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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früher wurde das Bestehen eines Widerrufrechts bei einem Messekauf grundsätzlich abgelehnt. Der EuGH (Urteil vom 07. August 2018; Az.: C-485/17) hat inzwischen aber entschieden, dass ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann. Dies ist jedoch vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Abzustellen ist hier auf die Wahrnehmung des Durchschnittverbrauchers vom konkreten Erscheinungsbild des Messestands. Nimmt ein Durchschnittsverbraucher den Messestand als Ort wahr, an dem der Unternehmer für gewöhnlich seine Tätigkeiten ausübt und er daher damit rechnen muss, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden, besteht kein Widerrufsrecht, da der Messestand dann als Geschäftsraum einzuordnen ist. Muss er nicht damit rechnen, wird er also durch ein Angebot zum Kauf „überrumpelt", besteht ein Widerrufsrecht.
Der BGH (Urteil vom 10. April 2019; Az.: VIII ZR 82/17) hat unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH entschieden, dass bei einer klassischen Verkaufsmesse ein Widerrufsrecht regelmäßig nicht besteht, weil ein Angebot zum Kauf hier keine Überrumpelung des Verbrauchers darstellt. Eine Ausnahme gilt laut BGH nur bei reinen Informations- oder Werbeständen.
Es ist eher wahrscheinlich, dass ein Widerrufsrecht hier nicht besteht, für eine genauere Prüfung müssten Sie etwas mehr schildern: Was war das für eine Messe? Was haben Sie gekauft? Wurden Sie angesprochen? Haben Sie am Stand gekauft?
Zudem müsste ich einen Blick auf Kaufvertrag und AGB werfen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Es war eine Verbrauchermesse, der Stand war eine große Möbelfirma, die europaweit agiert. Eigentlich wollte ich nur einen Prospekt über Küchenmöbel nehmen, als ich von einem Verkäufer angesprochen wurde. Ich war nicht auf den Kauf einer neuen Küche vorbereitet und hatte auch keine Maße parat. Diese wurde aus meiner Beschreibung meiner Küche "grob" zusammengeschrieben.
Wie soll ich Ihnen den Vertrag zur Einsicht zukommen lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich denke nicht, dass ich nach Ihrer Beschreibung ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, denn es ist sehr wahrscheinlich dass hier kein Widerrufsrecht bestand.
Da Sie direkt am Stand den Vertrag unterzeichnet haben, lag kein Widerrufsrecht vor, denn der Messestand zählt quasi als Geschäft im Sinne des § 312 g BGB.
Etwas anderes wäre es bspw. gewesen, wenn Sie am Blumenstand angesprochen worden wären.
Da dies aber am entsprechenden Stand passierte, sehe ich wenig Aussicht über den Widerruf eine Lösung vom Vertrag zu erreichen.
Gerne können Sie mir den Vertrag per Mail zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke