22. April 2025
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09:44
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Anna-Kathrin Mauch
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gerne beantworte ich Ihre Fragen.
1. Gilt § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB in Ihrem Fall?
Nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Von dieser Vorschrift werden insbesondere Verträge über Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium erfasst, sofern diese auf Grundlage tagesaktueller Kurse gehandelt werden. Der Gesetzgeber möchte mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts verhindern, dass sich Verbraucher bei zwischenzeitlich gestiegenen Marktpreisen nachträglich vom Vertrag lösen, um dieselbe Ware anderweitig zu einem besseren Preis zu veräußern.
Die Vorschrift findet regelmäßig Anwendung auf Goldmünzen, Edelmetallbarren und vergleichbare Anlageprodukte, deren Preis maßgeblich durch den aktuellen Börsenpreis des jeweiligen Metalls bestimmt wird. Gemeinsames Merkmal der von § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB erfassten Verträge ist das [b]spekulative Element[/b], das mit dem Institut des Widerrufsrechts unvereinbar ist.
Entscheidend ist also, ob ein solches spekulatives Element auch in Ihrem Fall vorliegt. Maßgeblich dafür ist, ob der vereinbarte Verkaufspreis für die Goldmünzen vorrangig durch deren Metallwert – also den tagesaktuellen Goldkurs – bestimmt wurde oder ob ein anderweitiger Sammler- oder Liebhaberwert im Vordergrund stand. Sollte der Händler den Preis unabhängig vom Goldkurs kalkuliert haben – etwa anhand seltener numismatischer Kriterien – könnte § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB unter Umständen nicht zur Anwendung kommen.
In einem solchen Fall obläge es Ihnen, darzulegen, dass der vereinbarte Preis nicht primär vom Goldkurs abhing oder dass der Händler Ihnen gegenüber nicht offengelegt hat, dass der Preis tagesaktuell oder marktpreisabhängig berechnet wurde.
2. Ist es relevant, dass der Händler noch keinen Aufwand oder Kosten hatte?
Für die Anwendung des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist es rechtlich unerheblich, ob der Händler bereits Aufwand betrieben oder Kosten verursacht hat. Maßgeblich ist allein die Art des Vertrags und die Preisbindung an marktabhängige Schwankungen. Der wirtschaftliche Aufwand des Händlers hat auf das Bestehen oder den Ausschluss des Widerrufsrechts keinerlei Einfluss.
3. Was passiert, wenn der Händler Sie verklagt?
Sollte der Händler auf Vertragserfüllung klagen, also auf Übergabe der Goldmünzen gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, und das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass ein Widerrufsrecht nicht bestand, so hätten Sie als unterlegene Partei die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin