17. Juli 2022
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13:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es handelt sich bei dem geschilderten um eine unbefugte Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO. Eine Rechtsgrundlage, die diese Offenlegung innerhalb der WhatsApp-Gruppe rechtfertigen kann ist nicht ersichtlich.
Sie können sich darüber bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde in Ihrem Bundesland beschweren. Das ist in Ihrem Fall die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen.
Man kann theoretisch auch darüber nachdenken, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht. Da in Ihrem Fall aber vermutlich eine gewisse Grenze der Schwere des Verstoßes nicht überschritten wurde, halte ich das in Ihrem Fall für einen Anspruch den man erst einmal höchstens außergerichtlich geltend machen sollte. Man könnte vermutlich maximal bis zu 500 Euro verlangen. Die Erfolgsaussichten für eine Klage halte ich aber für eher gering.
Sie sollten sich als zunächst an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden und können dann schriftlich bei der Fahrschule einen Schadensersatzanspruch erheben, wenn Ihnen der abschließende Bescheid der Aufsichtsbehörde vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-