Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, da eine Ausweitung auf Daten gem. §11 unterlassen wurde. Ggf. käme eine Ausspähung von Daten §202a StGB
in Betracht, wenn diese Daten besonders gesichert wurden. Es könnte durch den Code allgemein eine Sicherung des Handys vorliegen. Haben Sie den Code jedoch mitgeteilt und in der Beziehung die Nutzung erlaubt und bei Trennung die Erlaubnis nicht widerrufen, so sehe ich kaum Erfolg beim Vorgehen hiergegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht