Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Die Rückauflassungsvormerkung ist eine Vormerkung, die den Rückerwerb des Veräußerers/ Schenkers sichern soll (§ 883 BGB).
Hinsichtlich der Anrechnung der Schenkung im Erbfall beeinflusst die Rückauflassungsvormerkung die Wertermittlung des Grundstückes nicht.
Die Vormerkung kann nur bestehen, wenn und solange der zu sichernde (Rückübertragungs-)Anspruch besteht.
Der Rückübertragungsanspruch entsteht (erst) mit Ihrem Vorversterben (aufschiebende Bedingung).
Da der aufschiebend bedingte Anspruch mit dem Tode der Eltern erlischt, erlischt auch die Vormerkung.
Es besteht ein Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung (§ 886 BGB).
(Der Nießbrauch erlischt ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten, § 1061 S. 1 BGB.
Eine Berücksichtigung bei der Wertermittlung im Erbfall ist daher zweifelhaft.)
Sie sollten sich persönlich bei einem Rechtsanwalt vor Ort beraten lassen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben.
Vielen Dank für Ihre Antwort, folgendes ist mir jedoch nicht ganz klar:
Die Vormerkung bleibt solange bestehen, wie ein Elternteil überlebt.
Ein möglicher Käufer der Immobilie wäre also auch jetzt da mein Vater tot ist, dem Risiko ausgesetzt, dass er nicht Eigentümer wird, wenn ich vor meiner Mutter versterben sollte. Ist dies nicht als Wertminderung einzuordnen ? Ich darf an dieser Stelle nochmal die derzeit gültige Werermittlungsrichtlinie WertR 2006 zitieren, in der es unter Punkt 4.1 heißt:
"Auch bei einer fehlenden faktischen und wirtschaftlichen Beeinträchtigung kann der Grund-
stücksmarkt allein auf die Eintragung einer Belastung (z.B. im Grundbuch, Altlastenkataster)
mit einer Wertminderung reagieren....."
Sehr geehrte Fragestellerin,
meine Antwort bezog sich auf den Erbfall erbfall und die Anrechnung.
Durch den mit Vormerkung gesicherten Rückerwerbsanspruch kann ein Erwerber gegenüber dem überlebenden Elternteil im Falle Ihres Vorversterbens nicht wirksam Eigentum erwerben (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB).
Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung führt daher zu einer rechtlichen Beeinträchtigung im Sinne der von Ihnen zitierten Vorschrift.
Beachten Sie, dass Ihre Frage nur einen Teilausschnitt eines komplexen Sachverhaltes wiedergibt.
Die Rechtslage kann anders zu beurteilen sein, wenn Sie für die rechtliche Bewertung erhebliche Angaben nicht machen, z.B. weil Sie sie z.B. für unwesentlich halten.