Sehr geehrte Fragestellerin,
in der Tat handelt es sich bei § 52 BZRG um eine Norm, der die Bestimmungen zur Tilgung von Eintragungen in das Bundeszentralregister mit ganz erheblichen Auswirkungen zu Lasten des Betroffenen als Ausnahmevorschrift dauerhaft durchbricht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich 1994 mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BZRG befasst und entschieden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1994, AZ: BVerwG 1 C 19.92), dass eine Heranziehung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister auch dann rechtmäßig sein kann, wenn diese Eintragungen bereits getilgt sind oder zu tilgen wären, wenn ansonsten eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten ist.
Konkret ging es dort auch, wie von Ihnen in Ihrer Frage angedeutet, um einen Fall, bei dem ein Amt für Verfassungsschutz eine Sicherheitsüberprüfung durchführte.
Betroffen war ein Mitarbeiter eines Rüstungsbetriebes. Dieser wurde sicherheitsüberprüft und das zuständige Amt stellte fest, dass der Mitarbeiter vor vielen Jahren wegen einer Straftat verurteilt worden war. In das Bundeszentralregister durfte diese Verurteilung zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits nicht mehr eingetragen werden.
Das zuständige Amt widerrief gleichwohl wegen Kenntnis dieser Verurteilung die Ermächtigung des Betroffenen, mit Verschluss-Sachen weiter beruflich betraut werden zu dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Widerruf, der sich auf die (bereits getilgte bzw. zu tilgende) Verurteilung bezog.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, also des höchsten Fachgerichts für derartige Fragen in Deutschland, sind Sicherheitsbehörden befugt, insoweit uneingeschränkt auch derartige Informationen über Verurteilungen zunächst einmal heranzuziehen, soweit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Heranziehung zwingend gebieten. Unter dem Begriff "Sicherheit" ist die innere und äußere Sicherheit des Staates zu verstehen.
Zu beachten ist jedoch auch, dass die Sicherheitsbehörde selbst bei einer Heranziehung der Informationen gleichwohl nach den besonderen Sicherheitsüberprüfungsgesetzen stets verpflichtet ist, zum konkreten Zeitpunkt der Entscheidung eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Danach ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass selbst mit bestehenden Verurteilungen in der Vergangenheit eine Sicherheitsüberprüfung auch "bestanden" werden kann. Zudem bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, als konkret Betroffener nach Ausschöpfung des Rechtsweges das Bundesverfassungsgericht anzurufen und die Verfassungsmäßigkeit von § 52 BZRG überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Mai, Rechtsanwalt
in der Tat handelt es sich bei § 52 BZRG um eine Norm, der die Bestimmungen zur Tilgung von Eintragungen in das Bundeszentralregister mit ganz erheblichen Auswirkungen zu Lasten des Betroffenen als Ausnahmevorschrift dauerhaft durchbricht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich 1994 mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BZRG befasst und entschieden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1994, AZ: BVerwG 1 C 19.92), dass eine Heranziehung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister auch dann rechtmäßig sein kann, wenn diese Eintragungen bereits getilgt sind oder zu tilgen wären, wenn ansonsten eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten ist.
Konkret ging es dort auch, wie von Ihnen in Ihrer Frage angedeutet, um einen Fall, bei dem ein Amt für Verfassungsschutz eine Sicherheitsüberprüfung durchführte.
Betroffen war ein Mitarbeiter eines Rüstungsbetriebes. Dieser wurde sicherheitsüberprüft und das zuständige Amt stellte fest, dass der Mitarbeiter vor vielen Jahren wegen einer Straftat verurteilt worden war. In das Bundeszentralregister durfte diese Verurteilung zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits nicht mehr eingetragen werden.
Das zuständige Amt widerrief gleichwohl wegen Kenntnis dieser Verurteilung die Ermächtigung des Betroffenen, mit Verschluss-Sachen weiter beruflich betraut werden zu dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Widerruf, der sich auf die (bereits getilgte bzw. zu tilgende) Verurteilung bezog.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, also des höchsten Fachgerichts für derartige Fragen in Deutschland, sind Sicherheitsbehörden befugt, insoweit uneingeschränkt auch derartige Informationen über Verurteilungen zunächst einmal heranzuziehen, soweit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Heranziehung zwingend gebieten. Unter dem Begriff "Sicherheit" ist die innere und äußere Sicherheit des Staates zu verstehen.
Zu beachten ist jedoch auch, dass die Sicherheitsbehörde selbst bei einer Heranziehung der Informationen gleichwohl nach den besonderen Sicherheitsüberprüfungsgesetzen stets verpflichtet ist, zum konkreten Zeitpunkt der Entscheidung eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Danach ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass selbst mit bestehenden Verurteilungen in der Vergangenheit eine Sicherheitsüberprüfung auch "bestanden" werden kann. Zudem bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, als konkret Betroffener nach Ausschöpfung des Rechtsweges das Bundesverfassungsgericht anzurufen und die Verfassungsmäßigkeit von § 52 BZRG überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Mai, Rechtsanwalt