13. August 2019
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14:42
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ihre Mutter hat einen Anspruch nach § 27b SGB XII.
Dort heißt es:
"(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist."
Im Falle Ihrer Mutter ist der Absatz 2 wichtig. Danach steht dieser ein Barbetrag in Höhe von 114,48 € zu.
Wenn Ihre Mutter diesen Bedarf nicht decken kann, muss das Sozialamt diesen bewilligen.
Ich habe Sie so verstanden, dass alleine die Kosten für die Einrichtung von der Rente etc. aufgebracht werden können. Wenn dann aber kein weiteres Einkommen ( mit Ausnahme der 18,00 € ) vorhanden ist, wird das Sozialamt Leistungen, abzüglich der 18,00 € erbringen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle