19. September 2019
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15:06
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sofern in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Kostenverteilung dazu nicht gesondert geregelt ist, trägt die Gemeinschaft die Kosten der notwendigen Sanierung, da auch beim Sondernutzungsrecht des im Gemeinschaftseigentum verbleibt.
Ohne Regelung greift dann § 16 WEG ein, wonach eben die Gemeinschaft (und damit jeder Miteigentümer gemäß seinen Anteil) die Kosten zu tragen haben.
Sofern ein schuldhaftes Verhalten eines Miteigentümers zum Schadeneintritt vorliegt, kann die Gemeinschaft dann nach entsprechender Beschlussfassung Regress fordern.
ABER: Das schuldhafte Verhalten muss nachgewiesen werden können, so dass die rechtswirksame Reinigungsvereinbarung vorliegen müsste und auch nachgewiesen werden müsste, dass der Miteigentümer hinsichtlich eines solchen Pflichtverletzung entsprechend abgemahnt worden ist und gleichwohl nicht gereinigt hat.
Nachgewiesen werden mus weiter, dass die mangelnde Reinigung dann ursächlich für die Sanierungskosten geworden ist und der Abzug Neu-für-Alt (irgendwann wäre eine Sanierung sowieso fällig gewesen, so dass der Zeitwert wichtig ist) muss berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg