Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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60385 Frankfurt am Main
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn bei einem Kaufvertrag nicht ganz klar ist, welche Person oder Personen bei dem jeweiligen Gegenstand das Eigentum erworben haben, so ist dies durch Auslegung zu ermitteln.
Dabei müssen auch nach der Rechtsprechung alle Umstände des Einzelfalls zur Ermittlung der Vertragsparteien herangezogen werden. Die Gewerbeanmeldung auf Ihren Kollegen ist dabei zwar ein Kriterium, das zu berücksichtigen wäre, allerdings nur eines unter mehreren Kriterien.
Genauso verhält es sich meiner Ansicht nach mit dem Umstand, daß die Rechnung auf das Gewerbe Ihres Kollegen ausgestellt wurde und der Zahlbetrag von Ihrem Konto abging.
Das entscheidende Kriterium scheint mir in diesem Fall die Ausstellung des Kaufvertrags auf beide Personen – also Ihren Kollegen und Sie – ausgestellt wurde.
Daher spricht wohl der Wortlaut des Kaufvertrages und die Einräumung der Rechte auf beide Personen überwiegend dafür, daß die Software Ihnen gemeinschaftlich gehört.
Daraus folgt allerdings, daß Sie einen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Hälfte des Kaufpreises haben. Da Sie eine entsprechende Zahlung durch Kontobelege wohl nachweisen können sollte ein entsprechender Anspruch auch durchsetzbar sein.
Sie können also eine Forderung hinsichtlich 50 % des Kaufpreises gegenüber Ihrem Kollegen geltend machen – am Besten per Einschreiben/Rückschein.
Wenn Sie allerdings eher an den Rechten an der Software interessiert sind, würde sich wohl anbieten, daß Sie ihm vorschlagen auf die Zahlung zu verzichten, wenn Ihnen die Rechte an der Software übertragen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für ihre Antwort, es sollte eh nur dazu dienen bevor ich meine Anwältin aufsuche eine Grundlegende Sicht zu haben.
Aber zu ihrer Antwort habe ich folgende Fragen.
Und um diese genauer zu Erläutern zeige ich ihnen das Anhand einer Auflistung.
Kaufvertrag /Übertragung der Rechte:
Laufen auf mich und meinen Kollegen
Rechnung
Läuft nur auf die Firma meines Kollegen
Bezahlung
Läuft zu 100% auf mich.
Jetzt ist es so das es ja in meinem Interesse ist nachdem man sich getrennt hat das ich die Rechte auch zu 100% behalten möchte.
Ihr Vorschlag die 50% des Kaufbetrages geltend zu machen oder auf die Kaufsumme zu verzichten und er die Rechte an mich abgibt hat folgendes Problem.
Die 50% der Kaufsumme könnte er nie auftreiben. Wenn ich dann aber auf die Summe verzichte um die Rechte alleine zu behalten sagt er wieder das er sich darauf nicht einlässt. Den er hat ja auch Interesse daran die Software zu vertreiben. Problem ist das er immer mit der Aussage kommt die Rechnung würde ja auch auf ihn laufen.
Gibt es da keine Regelung das der jenige der die Kaufsumme zahlt auch ohne Rechnung mehr Rechte hat?.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Leider gibt es so eine Regelung nicht. Wie erwähnt wird man nach der o.g. Auslegung davon ausgehen müssen, daß gemeinschaftliches Eigentum vorliegt und daher nicht eine Person alleine über die Rechte verfügen kann.
Wenn Ihr Kollege allerdings wie Sie sagen den entsprechenden Betrag von 50 % des Kaufpreises nicht aufbringen kann, dann sehe ich Ihre Verhandlungsposition als recht gut an.
Die Weigerung der Rechteübertragung wird nicht ausreichen, schließlich können Sie den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen und dann kommen noch die entsprechenden Verfahrenskosten dazu.
Daher könnte es sich empfehlen zunächst ein anwaltliches Schreiben an Ihren Kollegen zur richten, in dem Ihm die (finanziellen) Folgen der Weigerung einer Übertragung der Rechte vor Augen geführt wird.
Dies mag die Verhandlungsbereitschaft erhöhen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt