falls im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein bestimmter Bodenbelag vereinbart ist, können Sie als Vermieter die Auswahl des neuen Bodenbelages vornehmen. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung der Wohnung.
Sie müssen in diesem Fall darauf achten, dass der neue Bodenbelag wenigstens der Qualität des alten Bodenbelages entspricht, um die Angemessenheit des Mietzinses zu wahren. Es darf daher nicht ein hochwertiger Teppich durch Billig-Laminat ersetzt werden.
Wenn der Teppichboden durch den Mieter in die Wohnung eingebracht wurde, können ihm unter Umständen Schadensersatzansprüche für die Beschädigung des Teppichbodens zustehen. Diese wären in Geld unter Berücksichtigung der Abnutzung zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Fuer das Laminat habe ich mich aus Hygienegruenden entschieden, da es eine Mietswohnung ist. Das Laminat kam teurer als der Teppichboden. Der erste Kostenvoranschlag der von der Hausverwaltung beauftragten Sanierungsfirma beinhaltete Teppichboden. Aufgrund des Laminates wurde der Renovierungsaufwand um EU 900,00 teurer.
ABER in meiner Frage habe ich Sie gebeten einen Paragraphen oder wenigstens ein aktuelles Urteil zu nennen, damit ich dies dem Mieter weitergeben kann. Denn der Mieter behauptet er habe mit einem Anwalt gesprochen und dieser haette Ihm das Recht zum Teppichboden zugesagt. Also bitte bitte einen Paragraphen oder Urteil, welches ich weitergeben/nachlesen kann.
Eine Online-Anfrage ersetzt nicht den Gang zum Anwalt. Wenn eine weitere Auseinandersetzung droht und der Mieter anwaltlich vertreten ist, sollten Sie ebenfalls Mietvertrag und Übergabeprotokoll prüfen lassen und einen Anwalt beauftragen.
Einen konkreten passenden Paragraphen, der das Auswahlrecht regelt, gibt es nicht. Es gelten die §§ 535 ff BGB. Die bisherige Rechtssprechung hat sich nach meiner Kenntnis nicht mit der Frage beschäftigt. In den veröffentlichen Urteilen geht es im wesentlichen darum, wann ein Bodenbelag als mitvermietet gilt und ob Mieter oder Vermieter zum Austausch verpflichtet sind. Dies ist hier aber nicht im Streit.
Mit freundlichen Grüßen