Welche Mindestanforderung muss eine 'Unterhaltsberechtigte Person' erfüllen?

| 13. Dezember 2016 12:34 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


13:55

Zusammenfassung

Unter welchen Voraussetzungen kann die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens im laufenden Insolvenzverfahren verringert werden?

Eine Verringerung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ist im laufenden Insolvenzverfahren möglich, wenn ein Kind nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Maßgeblich dafür ist nicht das Alter, sondern ob sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet. Ein eigener Haushalt des Kindes spielt keine Rolle, solange dieser durch Unterhaltszahlungen finanziert wird. Erzielt das Kind jedoch eigenes Einkommen über ca. 800 € netto monatlich, entfällt der Unterhaltsanspruch. Der Schuldner kann dann beim Insolvenzgericht beantragen, das pfändbare Einkommen neu zu berechnen.

Es gibt ja die Pfändungstabellen, in denen die jeweiligen Freigrenzen und die Höhe der pfändbaren Beträge, gestaffelt nach Anzahl der "Unterhaltsberechtigten Personen" aufgeführt sind.

Welche Anforderung muss eine "Unterhaltsberechtigte Person" erfüllen, um als solche anerkannt zu werden?

Kann die Anzahl auch im laufenden Verfahren verringert werden, wenn z.B.:
- ein Kind ein gewisses Alter überschreitet
- ein Kind einen eigenen Haushalt führt
- ein Kind eigenes Einkommen erzielt?

MfG
13. Dezember 2016 | 13:17

Antwort

von


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Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen kann im laufenden Verfahren verringert und so das pfändbare Einkommen erhöht werden. Dies hängt aber nicht vom Alter des Kindes ab, sondern davon ob es sich noch in einer Erstausbildung befindet. Dann ist es noch gegenüber dem insolventen Elternteil unterhaltsberechtigt. Bei längeren Studiengängen wie Medizin oder Jura kann dies noch mit Mitte 20 der Fall sein.
Ein eigener Haushalt ist kein ausschlaggebendes Kriterium, da dieser ja durch Unterhaltszahlungen der Eltern bestritten werden kann.
Eigenes Einkommen des Kindes ist selbstverständlich ein Kriterium. Die hiesigen Gerichte gehen davon aus, dass eine Person nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, wenn sie mehr als EUR 800,00 netto monatlich zur Verfügung hat. Dies dürfte jedoch regional unterschiedlich sein, da in anderen Gegenden mit höheren Lebenshaltungskosten zu rechnen ist. So könnte ich mir vorstellen, dass in München z.B. der Betrag höher ist.

Der korrekte Weg dürfte ein Antrag beim Insolvenzgericht sein, dass wegen Wegfall der Unterhaltspflicht das pfändbare Einkommen unter Berücksichtigung von einer Person weniger berechnet wird. Soweit Sie Gläubiger sind, könnten Sie auch einmal den Insolvenzverwalter informieren und diesen zur Nachfrage beim Schuldner veranlassen. Manchmal kann man solche Fragen auch ohne gerichtliches Verfahren klären.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2016 | 13:35

Sehr geehrte Frau Dr. Elke Scheibeler,

in meinem Fall ist es so, daß ich mich seit ca. 3 Jahren in Privatinsolvenz befinde und bis dato 4 Unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden.
Nun sieht die Situation für 2017 wie folgt aus:
-Das älteste Kind ist (noch) 25 Jahre, hat das Studium beendet und eine
Anstellung mit mehr als 800€ netto.
-Ein Kind ist 22 Jahre, befindet sich in der Ausbildung bei der Bundeswehr mit
einem Verdienst von ca.1.500€.

Fallen im nächsten Jahr diese beide Kinder weg?

Wenn ja, müsste ich mich ja auf einen größeren pfändbaren Betrag einrichten.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2016 | 13:55

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe in der Tat davon aus, dass diese beiden Kinder wegfallen und sich ihr unpfändbares Einkommen verringert. Sie sollten den Insolvenzverwalter informieren, da es zu Ihren Obliegenheiten gehört, diesem Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitzuteilen. Anderenfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung, d.h Sie würden trotz Insolvenz die Schulden nicht los.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 13. Dezember 2016 | 14:04

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