Welche Informationen erhält das Opfer über den Täter bei einer Verurteilung?

18. März 2025 09:32 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


22:18
Hallo und Guten Tag

Folgender Fall: Man zeigt online eine anonyme Person aufgrund Beleidigung an.

Es kommt zum Gerichtsverfahren und zur Verurteilung. Das Opfer wird nicht vor Gericht eingeladen. Nun ist es ja so, dass man bei einem Strafantrag als Opfer über das Verfahren informiert wird.

Was erhält das Opfer denn?

Ich rede nicht über die Akteneinsicht für zivilrechtliche Ansprüche, sondern über den Ausgang des Verfahrens.

Steht dann dort, dass Person X (mit Klarnamen und vollständiger Adresse) zu Beleidigung verurteilt wurde oder dass das Verfahren abgeschlossen ist, jemand verurteilt wurde (aber für mehr Auskunft muss man die Akten beantragen)?

Vielen Dank im Voraus
LG
18. März 2025 | 10:07

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ein Opfer einer Straftat erhält es nach § 406d StPO Informationen über den Stand des Verfahrens. Diese Informationen umfassen folgende Bereiche:

Einstellung des Verfahrens, Ort und Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung, Anklagevorwürfe, Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, Haftstatus sowie ausgesprochene Kontaktverbote.

Diese Informationen erhalten Sie jedoch idR nicht automatisch, sondern müssen einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen

In der Regel werden Ihnen jedoch nicht der vollständige Name und die Adresse des Beschuldigten mitgeteilt. Für detaillierte Informationen, einschließlich der Identität des Verurteilten, müsste Akteneinsicht beantraget werden.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2025 | 21:31

Vielen Dank!
Die Ermittler fordern zur Identifizierung von Täter die IP-Adresse und Maildaten vom Social-Media-Dienst an. Wenn der Anschluss über Person X läuft, aber eine Mail mit Klarname Y nutzt, reicht das dann vor Gericht als Beweis?

Gerichte könnten sagen, dass E-Mail und Handynummer klar Person Y zuzuordnen sind.

Y könnte entgegnen, dass es ein Gruppenaccount ist, den mehrere nutzen – und daher auch die E-Mail so hinterlegt wurde.

Danke danke!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2025 | 22:18

Sehr geehrter Fragesteller,

es tut mir leid, aber eine Einschätzung vorzunehmen welche Beweise ausreichend sind oder nicht, kann von der Ferne nicht erfolgen. Um halbwegs seriös so etwas einschätzen zu können, müsste man schon die Ermittlungsakte eingesehen haben.

Insbesondere da Sie selbst angeben, dass unklar ist wie sich der Beschuldigte oder Dritte eingelassen haben.

Grundsätzlich muss im Strafrecht die Tat einer konkreten Person zuzurechnen sein.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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