2. Januar 2015
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11:49
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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bei dem geplanten Weiterverkauf handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG), dass der Einkommensteuer unterliegt, wenn "zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre" liegen.
-Wenn Sie das Grundstück länger als 10 Jahre halten, fällt keine "Spekulationssteuer" an.
-Gleiches gilt, wenn Sie keinen Gewinn machen oder der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 600 € bleibt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
Eine Privilegierung gilt für "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzte Grundstücke (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Hierzu fehlen aber Angaben im Sachverhalt.
Grunderwerbsteuer fällt bei entgeltlicher Veräußerung, Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Veräußerung an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick über die Rechtslage geben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt