18. Juli 2025
|
17:45
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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Sie schildern, dass Sie eine vertrauliche E-Mail einer Pfarrei mit politischem Inhalt an das Bistum weitergeleitet und anschließend um Löschung gebeten haben. Im Folgenden erläutere ich die rechtlichen Aspekte und die möglichen Konsequenzen dieses Vorgangs.
1. Datenschutzrechtliche Bewertung
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist für jede Verarbeitung personenbezogener Daten – hierzu zählt auch das Weiterleiten einer E-Mail, sofern darin personenbezogene Daten enthalten sind – eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die Weiterleitung einer vertraulichen E-Mail an Dritte (hier: das Bistum) stellt eine solche Verarbeitung dar.
Wesentliche Punkte:
Die Weiterleitung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person(en) vorliegt oder eine andere Rechtsgrundlage gegeben ist.
Nach Ihrer Schilderung handelte es sich um eine vertrauliche und sensible Thematik. Ohne ausdrückliche Einwilligung oder eine zwingende rechtliche Notwendigkeit ist die Weiterleitung daher in der Regel nicht zulässig.
Die unbefugte Offenlegung kann eine Datenschutzverletzung darstellen.
Folgen einer Datenschutzverletzung:
Die betroffene Person oder Institution könnte sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde beschweren.
Es besteht die Möglichkeit, dass ein Löschungsanspruch geltend gemacht wird. Sie haben bereits um Löschung gebeten, was datenschutzrechtlich korrekt und zu empfehlen ist.
In der Praxis sind die Folgen meist auf die Aufforderung zur Löschung und ggf. eine Verwarnung oder einen Hinweis der Datenschutzbehörde beschränkt, sofern kein erheblicher Schaden entstanden ist.
2. Persönlichkeitsrechtliche Aspekte
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Vertraulichkeit von Kommunikation. Die Weiterleitung einer E-Mail an einen nicht vorgesehenen Empfängerkreis kann einen Eingriff in dieses Recht darstellen.
Mögliche Ansprüche:
Unterlassungsanspruch: Die betroffene Pfarrei könnte verlangen, dass eine weitere Weitergabe unterbleibt.
Löschungsanspruch: Sie haben bereits um Löschung gebeten, was dem Anspruch entspricht.
Schadensersatz: Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn ein konkreter Schaden nachweisbar ist, was in der Praxis selten der Fall ist.
3. Strafrechtliche Bewertung
Eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) ist bei E-Mails in der Regel nicht gegeben, da diese Vorschrift auf E-Mails nicht direkt anwendbar ist. Auch andere strafrechtliche Vorschriften wie § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) oder § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) greifen in Ihrem Fall nach dem vorliegenden Kontext nicht.
4. Praktische Konsequenzen
Nach Ihrer Bitte um Löschung ist der datenschutzrechtliche Schaden in der Regel begrenzt, sofern die E-Mail tatsächlich gelöscht wird und keine weitere Verbreitung erfolgt.
Disziplinarische oder arbeitsrechtliche Konsequenzen könnten nur dann drohen, wenn Sie in einer besonderen Vertrauensstellung stehen und gegen interne Richtlinien verstoßen haben. Dies hängt jedoch von den konkreten Umständen und internen Regelungen ab.
Zivilrechtliche Ansprüche (z.B. auf Unterlassung oder Löschung) sind durch Ihr Verhalten bereits weitgehend erfüllt.
5. Zusammenfassung
Die Weiterleitung einer vertraulichen E-Mail ohne Einwilligung stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und das Persönlichkeitsrecht dar.
Strafrechtliche Konsequenzen sind nach dem vorliegenden Kontext nicht zu erwarten.
Ihre Bitte um Löschung ist der richtige Schritt und reduziert das Risiko weiterer rechtlicher Folgen erheblich.
In der Praxis sind die Folgen meist auf die Löschung und ggf. eine Verwarnung beschränkt, sofern kein erheblicher Schaden entstanden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist