4. Mai 2022
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23:49
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Finanzamt würde den gemeinen Wert der Anteile ersetzen, welcher durch die vereinfachte Ertragswertmethode nach § 199 BewG ermittelt wird.
In einem ersten Schritt wird der Durchschnitt der letzten drei bereinigten Jahresergebnisse gebildet. Dieses wird gemäß § 203 Abs. 1 BewG mit dem Faktor 13,75 faktorisiert.
Neben diesen beiden Schritten sind die in § 202 Abs. 1 Nr. 1 BewG benannten Faktoren zu addieren (insbesondere AfA) und die in § 202 Abs. 1 Nr. 2 BewG (insbesondere ein angemessener Unternehmerlohn) abzuziehen. Schauen Sie bitte, was abzuziehen bzw. hinzuzurechnen ist.
Sie können aber tatsächlich davon ausgehen, dass wenn das Ergebnis negativ ist, dass dann auch keine Wegzugsbesteuerung anfällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt