Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Man müsste zunächst genau klären, was mit dem Amt (Sie meinen wohl das Job Center, ganz klar wird das aber nicht) genau vereinbart ist. In aller Regel wird eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, desweiteren eine Eingliederungsvereinbarung.
Sie müssen grundsätzlich nicht mit einer völligen Streichung Ihrer Leistung rechnen, falls Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Eine Pflichtverletzung läge aber nach § 31 I Nr. 3 SGB II vor, wenn Sie die Maßnahme ohne wichtigen Grund abbrechen.
Es käme darauf an, ob der Abbruch der Massnahme schuldhaft erfolgt, oder ob Sie dafür einen nachvollziehbaren Grund haben. Wenn Sie ohne Grund die Maßnahme abbrechen, müssen Sie mit einer Sanktion rechnen. Wenn es gute Gründe gibt, wie etwa gesundheitliche, dann würde es keine Sanktion geben. Auch wenn Sie einfach überfordert sind und den Anforderungen nicht genügen, dürfte man Sie dafür nicht bestrafen.
Im Fall einer Pflichtverletzung würden die Leistungen um 30 % gekürzt.
Sie sollten sich aber vor Abbruch der Maßnahme, dringend mit dem Amt in Verbindung setzen und die Lage besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Man müsste zunächst genau klären, was mit dem Amt (Sie meinen wohl das Job Center, ganz klar wird das aber nicht) genau vereinbart ist. In aller Regel wird eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, desweiteren eine Eingliederungsvereinbarung.
Sie müssen grundsätzlich nicht mit einer völligen Streichung Ihrer Leistung rechnen, falls Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Eine Pflichtverletzung läge aber nach § 31 I Nr. 3 SGB II vor, wenn Sie die Maßnahme ohne wichtigen Grund abbrechen.
Es käme darauf an, ob der Abbruch der Massnahme schuldhaft erfolgt, oder ob Sie dafür einen nachvollziehbaren Grund haben. Wenn Sie ohne Grund die Maßnahme abbrechen, müssen Sie mit einer Sanktion rechnen. Wenn es gute Gründe gibt, wie etwa gesundheitliche, dann würde es keine Sanktion geben. Auch wenn Sie einfach überfordert sind und den Anforderungen nicht genügen, dürfte man Sie dafür nicht bestrafen.
Im Fall einer Pflichtverletzung würden die Leistungen um 30 % gekürzt.
Sie sollten sich aber vor Abbruch der Maßnahme, dringend mit dem Amt in Verbindung setzen und die Lage besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt