3. Mai 2005
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17:43
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Den Tatbestand des Wechselbetruges gibt es unmittelbar nicht im Strafgesetzbuch. Allerdings wird die Tat als Betrug gem. § 263 StGB verfolgt und bestraft werden können.
Wenn die Angelegenheit nicht auf einem Versehen beruht, sollten Sie Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Zugleich können Sie Ihren Zahlungsanspruch auch zivilrechtlich verfolgen, da der Kunde Ihre Forderung ja nicht beglichen hat.
Diesen Anspruch können Sie anwaltlich geltend machen und ggf. klageweise durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht