19. Februar 2025
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09:51
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das Gesetz, auf das sich die Gemeindemitarbeiterin bezieht ist das
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
(Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)
Die Förderung der Gemeinden ist kindbezogen, so dass es irrelevant ist, in welcher Einrichtung in der Gemeinde das Kind betreut wird.
Das folgt aus Art. 21 BayKiBiG. Diese Vorschrift enthält keine Einschränkungen für die kindbezogene Förderung bei einem Wechsel innerhalb der Gemeinde.
Zudem haben Eltern das Wahlrecht für eine Einrichtung. Nur wenn kein Platz vorhanden ist, kann der Wunsch auch abgelehnt werden.
Aber hier ist es tatsächlich so, dass durch den Wechsel der Platz in der ursprünglichen Kita frei wird. Da auch kein Grund ersichtlich ist, dass die Förderung der Gemeinde gefährdet ist, halte ich eine Ablehnung für nicht rechtmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle