Was gilt für uns? Bebauungsplan oder örtliche Bauvorschrift

4. Juni 2019 11:13 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

der aktuell gültige Bebauungsplan für unser Grundstück stammt aus dem Jahr 1979 und dieser sieht keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Farbe der Dachziegel vor. Desweiteren ist kein Verweis auf eine örtliche Bauvorschrift eingetragen oder nachträglich hinzugefügt worden.

In der aktuell gültigen örtlichen Bauvorschrift der Gemeinde wird hingegen die Dachziegelfarbe mit "rot" vorgeschrieben. Da wir aber gerne anthrazite Dachziegel hätten, lautet unsere Frage nun, ob unser Bebauungsplan oder die örtliche Bauvorschrift für uns verbindlich sind.

Falls es die örtliche Bauvorschrift ist, hätte dann ein möglicher dagegen Widerspruch Erfolgsaussichten? Unser Haus ist knapp 90 Jahre alt und das aktuelle Dach stammt von 1978. Könnte man ggf. mit Sanieren im Bestand argumenteren?

Vielen Dank
4. Juni 2019 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrem Fall dürfte es sich um einen einfachen Bebauungsplan handeln, wenn nicht alle der folgenden vier Punkte beinhaltet sind:

Die Art der baulichen Nutzung

Das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung

Die überbaubaren Grundstücksflächen

Die örtlichen „Verkehrsflächen".

Die Bebaubarkeit richtet sich dann nach der Ortsüblichkeit. Will die Gemeinde eine weitere Einschränkungen erlassen, müsste sie den Bebauungsplan ändern. Einfache Verwaltungsvorschriften reichen hier nicht aus, sodass Sie sich auf den B-Plan und die Ortsüblichkeit berufen könnten.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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