4. Juni 2019
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11:58
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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in Ihrem Fall dürfte es sich um einen einfachen Bebauungsplan handeln, wenn nicht alle der folgenden vier Punkte beinhaltet sind:
Die Art der baulichen Nutzung
Das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung
Die überbaubaren Grundstücksflächen
Die örtlichen „Verkehrsflächen".
Die Bebaubarkeit richtet sich dann nach der Ortsüblichkeit. Will die Gemeinde eine weitere Einschränkungen erlassen, müsste sie den Bebauungsplan ändern. Einfache Verwaltungsvorschriften reichen hier nicht aus, sodass Sie sich auf den B-Plan und die Ortsüblichkeit berufen könnten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt