Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen Pflichtverteidiger bekommt man nur dann, wenn im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das ist in dem von Ihnen beschriebenen Fall dem Grunde nach nur denkbar, wenn Ihre Bekannte einschlägig vorbestraft ist und während laufender Bewährung eine Straftat begeht.
Ich habe Sie so verstanden, dass die Gegenstände bezahlt worden sind und auch ein Kaufbeleg existiert.
Vor diesem Hintergrund ist bereits das Vorliegen einer Straftat in Zweifel zu ziehen.
Jedenfalls sollte Ihre Bekannte von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Verteidiger wählen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Morgen Herr Roth,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich betreue die Dame nun schon 3 Jahre und in Koblenz läuft alles anders. Sie ist verurteilt wegen Gewerbsmäßigen Betrug (Schaden 15.000 €) in 70 Fällen zu 3 1/2 Jahren. Sie hat 50 % des Schadens zurückgezahlt - vor dem Urteil. Sie ist junge Mutter; der Mann war dazu inzwischen schon 2 1/2 Jahre in Haft als Mittäter.
Inzwischen liegt aber von diesem ein Geständnis vor die Taten soweit alleine begangen zu haben - in der Hoffnung die Ehe rettet sich so, denn die junge Frau ist wegen seiner Aussage, womit er sich retten wollte, verurteilt worden. Dazu läuft ein Antrag auf Wideraufnahme! Dennoch wird "täglich" mit einem Haftbefehl gerechnet.
Aufgrund dieser Tatsache würde sie so etwas dummes nie tun - was ich auch so glaube! Anklage ist da; Pflichtverteidiger wird bestellt (steht klar drin) wenn sie keinen benennt.
Was für ein Antrag würde hier am besten Sinn machen (zwecks Einstellung)? § 170.1 / 170.2? Oder § 153 (154)?
Was wäre Ihre empfehlung? Den Antrag würde ich stellen!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Da die Anklage offensichtlich zugelassen worden ist und das Hauptverfahren eröffnet worden ist, könnte ein Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens gestellt werden. Solche Anträge werden in der Praxis aber sehr selten positiv beschieden.
Ich empfehle, die Bestellung des Pflichtverteidigers abzuwarten, damit dieser Akteneinsicht erhält und mit der Angeklagten sprechen kann.
Danach können immer noch Einstellungsanträge etc. gestellt werden. Übertriebener Aktivismus ist nach meiner Erfahrung aber hier nicht angebracht.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth