Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Auszug eines der drei Mieter, ändert an der Wirksamkeit des Mietvertrages mit den anderen beiden Mietern nichts. Diese haften nunmehr gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete.
Da Sie keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung anführen, kommt nur eine ordentliche Kündigung oder ein Mietaufhebungsvertrag in Betracht.
Als Vermieter benötigen Sie für eine ordentliche Kündigung ein so genanntes „berechtigtes Interesse" gemäß § 573 BGB. Als solche werden neben der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr.2 BGB), die Verwertungskündigung (Nr. 3) und die ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung des Mieters (Nr. 1) genannt.
Gemäß Nr. 3 liegt ein berechtigtes Interesse auch dann vor, wenn Sie die Mietsache anderweitig verwerten wollen und dazu die Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich wäre. Dazu gibt es eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, auf die ich nicht näher eingehe, da laut Ihrer Schilderung ein Verkauf nicht beabsichtigt ist.
Vertragsverletzungen gemäß Nr. 1 liegen dann vor, wenn die Mieter ihre vertraglichen Pflichten nicht unerheblich und schuldhaft verletzen. Das wären die Fälle der Störung des Hausfriedens, der unpünktliche Mietzahlungen oder des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache.
Durch einen Mietaufhebungsvertrag können Sie jederzeit den Mietvertrag einverständlich mit den Mietern aufheben, ohne Kündigungsgründe oder Fristen zu beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Auszug eines der drei Mieter, ändert an der Wirksamkeit des Mietvertrages mit den anderen beiden Mietern nichts. Diese haften nunmehr gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete.
Da Sie keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung anführen, kommt nur eine ordentliche Kündigung oder ein Mietaufhebungsvertrag in Betracht.
Als Vermieter benötigen Sie für eine ordentliche Kündigung ein so genanntes „berechtigtes Interesse" gemäß § 573 BGB. Als solche werden neben der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr.2 BGB), die Verwertungskündigung (Nr. 3) und die ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung des Mieters (Nr. 1) genannt.
Gemäß Nr. 3 liegt ein berechtigtes Interesse auch dann vor, wenn Sie die Mietsache anderweitig verwerten wollen und dazu die Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich wäre. Dazu gibt es eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, auf die ich nicht näher eingehe, da laut Ihrer Schilderung ein Verkauf nicht beabsichtigt ist.
Vertragsverletzungen gemäß Nr. 1 liegen dann vor, wenn die Mieter ihre vertraglichen Pflichten nicht unerheblich und schuldhaft verletzen. Das wären die Fälle der Störung des Hausfriedens, der unpünktliche Mietzahlungen oder des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache.
Durch einen Mietaufhebungsvertrag können Sie jederzeit den Mietvertrag einverständlich mit den Mietern aufheben, ohne Kündigungsgründe oder Fristen zu beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt