Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Fraglich ist hier, ob der getroffene Beschluß anfechtbar ist oder ob er bereits von Anfang an nichtig ist.
Anfechtbar ist ein Beschluß nach § 23 I WEG grundsätzlich dann, wenn der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zustande gekommen ist. Anfechtbar sind beispielsweise Verstöße gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, falsche Stimmauszählung oder ähnliches. Hierfür sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Ein Beschluß ist bereits von Anfang an nichtig, wenn er gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB), einen sittenwidrigen Inhalt hat (§ 138 BGB) oder gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung zwingend nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 2WEG). In Betracht kommt hier die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Jedoch sind hieran hohe Anforderungen zu stellen. So ist nicht jede Absprache, die als sehr teuer bzw. sehr hoch angesehen werden kann, gleichzeitig sittenwidrig. Es müssen im Regelfall noch subjektive Elemente dazukommen, wie z.B. die geschäftliche Unerfahrenheit des Betroffenen, seine Willensschwäche oder ähnliches. Bei einer Wohnungseigentümerversammlung spricht hier zunächst nichts für solch ein Mißverhältnis dem Einzelnen gegenüber.
Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten würde den Beschluß nichtig machen. Ob ein solcher aber vorliegt, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Hier wird als Sanktion eine „Geldstrafe“ beschlossen. Eine solche ist per se nicht verboten. Es müßte daher im Einzelnen geprüft werden, ob diese einzelne Eigentümer so stark einschränkt, daß sie unzulässigerweise in ihren Rechten extrem benachteiligt werden. Aus der alleinigen Anordnung von 20 € Verzugsgebühren pro Monat ist dies aber noch nicht ersichtlich. Vielmehr bleibt allen Beteiligten ja die Möglichkeit, diese Sanktion abzuwenden. Erst, wenn ein Einzelner absehbar keine Möglichkeit hat, diese Verzugsgebühren zu vermeiden, oder wenn diese so hoch sind, daß ein Einzelner Normaleigentümer diese nicht mehr tragen kann, kann von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden. Dies ist meiner Ansicht nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt aber noch nicht der Fall.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Fraglich ist hier, ob der getroffene Beschluß anfechtbar ist oder ob er bereits von Anfang an nichtig ist.
Anfechtbar ist ein Beschluß nach § 23 I WEG grundsätzlich dann, wenn der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zustande gekommen ist. Anfechtbar sind beispielsweise Verstöße gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, falsche Stimmauszählung oder ähnliches. Hierfür sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Ein Beschluß ist bereits von Anfang an nichtig, wenn er gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB), einen sittenwidrigen Inhalt hat (§ 138 BGB) oder gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung zwingend nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 2WEG). In Betracht kommt hier die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Jedoch sind hieran hohe Anforderungen zu stellen. So ist nicht jede Absprache, die als sehr teuer bzw. sehr hoch angesehen werden kann, gleichzeitig sittenwidrig. Es müssen im Regelfall noch subjektive Elemente dazukommen, wie z.B. die geschäftliche Unerfahrenheit des Betroffenen, seine Willensschwäche oder ähnliches. Bei einer Wohnungseigentümerversammlung spricht hier zunächst nichts für solch ein Mißverhältnis dem Einzelnen gegenüber.
Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten würde den Beschluß nichtig machen. Ob ein solcher aber vorliegt, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Hier wird als Sanktion eine „Geldstrafe“ beschlossen. Eine solche ist per se nicht verboten. Es müßte daher im Einzelnen geprüft werden, ob diese einzelne Eigentümer so stark einschränkt, daß sie unzulässigerweise in ihren Rechten extrem benachteiligt werden. Aus der alleinigen Anordnung von 20 € Verzugsgebühren pro Monat ist dies aber noch nicht ersichtlich. Vielmehr bleibt allen Beteiligten ja die Möglichkeit, diese Sanktion abzuwenden. Erst, wenn ein Einzelner absehbar keine Möglichkeit hat, diese Verzugsgebühren zu vermeiden, oder wenn diese so hoch sind, daß ein Einzelner Normaleigentümer diese nicht mehr tragen kann, kann von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden. Dies ist meiner Ansicht nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt aber noch nicht der Fall.
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Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)