Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Beschluss unter einer Bedingung ist wirksam, sofern der Beschluss nicht gegen den wohnungsrechtlichen Grundsatz verstößt, die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft durch klare Beschlussfassungen aufrecht zu erhalten (OLG Köln, Beschl.v.22.09.2004, Az.: 16 Wx 142/04).
Sofern also "der günstige Handwerker" definierbar ist, liegt kein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor. Es sollte aber klar sein, was unter "günstig" (Stundensatz/Endpreis/Stundenansatz/) gemeint ist - in der Regel wird aber die ETV den Endpreis meinen, worauf dann aber zur Klarstellung auch in der Beschlussfassung deutlich hingewiesen werden sollte.
Nach dieser Entscheidung des OLG Köln und mangels entgegenstehender Entscheidung wäre ein solcher Beschluss zulässig und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, ein Fall der Nichtigkeit liegt - zumindest deswegen - nicht vor.
Denn Gegenstand einer Bedingung - so das OLG in der zitierten entscheidung - nach § 158 BGB kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein So kann auch das freie Belieben einer mitwirkenden Partei zur Bedingung eines Rechtsgeschäfts gemacht werden, sog. Potestativbedingung (Palandt-Heinrichs, BGB, Einf. v. § 158 Rdnr. 10; RGZ 104, 100; BGHZ 47, 391; BGH NJW-RR 1996, 1167).
Anfechtbar sind formell zunächst fast alle Beschlüsse, so dass diese Antwort in der Regel also nur lauten kann:
Anfechtbar ja, ob erfolgreich, ist eine Frage des Einzelfalles und der gesamtumstände, lässt sich also nicht verallgemeinernd beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Vielen Dank!
D.h., wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist ein Beschluss unter einer Bedingung grundsätzlich wirksam ggf. anfechtbar, aber nicht nichtig.
Beschließt also eine Eigentümergemeinschaft eine Maßnahme und es soll ein weiteres nicht in der Versammlung vorliegendes Angebot eingeholt werden um dann diesen Auftrag an einen günstigeren zu vergeben ist dieses im Rahmen einer Beschlussfassung grundsätzlich möglich. Wichtig ist nur, dass gewisse Grundeckdaten in den Beschlussantrag verankert sind.
P.S. In dem von Ihnen zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln ergibt sich, dass ein Beschluss grundsätzlich ein Rechtsgeschäft nach BGB darstellt, worin auch in einem Beschluss grundsätzlich Bedingungen enthalten sein dürfen.
Ist das so korrekt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist korrekt, sofern sich eine mögliche Nichtigkeit nicht auch anderen Gründen (Ihnen als sachkundigen Verwalter muss ich dazu ja nichts weiter schreiben) ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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