Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Zur Klärung von Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer ist das Gericht zuständig. Dazu muss gem. § 46 WEG eine Anfechtungsklage erhoben werden.
Die Anfechtungsklage unterliegt aber einer Klagefrist, die im vorliegenden Fall voraussichtlich abgelaufen ist, wenn die Eigentümer den Beschluss bereits am 10.03.2011 gefasst haben; sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Ggf. sollte hier ergänzend geprüft werden, ob die Versäumung der Frist unverschuldet war und ein Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre.
Wenn die Klagefrist abgelaufen ist, kann ein "nur" anfechtbarer rechtswidriger Beschluss nicht mehr gerichtlich überprüft werden. Sollte der Beschluss aus weiteren Gründen aber nichtig sein, wäre er von Anfang an unwirksam und unterliegt nicht der Klagefrist.
Zur Klärung dieser prozessualen Fragen empfehle ich, dass Sie sich schnellstmöglich von einem Rechtsanwalt anhand der Unterlagen weiter beraten lassen.
Zur Sache gilt, dass das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 II WEG der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft unterliegt; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2003, Az.: 24 W 38/03. Auch das Verbot der Haltung eines bestimmten Hundes wegen ständigem Gebell ist als Gebrauchsregelung möglich; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2002, Az.: I-3 Wx 173/02.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Nur eines würde ich gerne nachfragen: was wären denn Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?
Danke nochmals!
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Frage lässt sich ohne weitere Kenntnis der Umstände nicht beantworten. Ein Grund kann z.B. bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei eine längere Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub sein.
Eine Aufzählung sämtlicher Gründe ist nicht möglich. Die Literatur dazu füllt viele Seiten und kann nicht in wenige Stichpunkte zusammengefasst werden.
Beachten Sie bitte, dass auch die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
Wenn es also bestimmte Hinderungsgründe gab, sollten Sie sich unter Beachtung dieser kurzen Frist umgehend weiter beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt