7. Oktober 2025
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12:12
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erfolgt auch eine Abfrage im Bundeszentralregister (BZR).
Sie wurden wegen Bankrotts (§ 283 StGB) verurteilt zu 10 Monaten auf Bewährung (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB, Aussetzung der Vollstreckung der Strafe). Die Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 StGB) betrug 2 Jahre.
Die Löschfristen für das BZR sind im BZRG geregelt:
§ 46 Abs. 2 Nr. 2b: „Die Tilgungsfrist beträgt […] zehn Jahre bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe [...] von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe [...] gerichtlich [...] zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe [...] eingetragen ist […]."
§ 47 Abs. 1 verweist für die Berechnung auf die §§ 35, 36.
Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 S. 1).
Wenn es keine anderen Eintragungen im Bundeszentralregister gab, ist die Eintragung zu tilgen (§ 45 Abs. 1 BZRG). Wurden Sie beispielsweise am 03.08.2015 verurteilt, ist mit Ablauf des 02.08.2025 die Eintragung zu tilgen.
Die Eintragung wird allerdings erst ein Jahr später „aus dem Register entfernt." (§ 45 Abs. 2 S. 1 BZRG)
§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG: „Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden."
Bei diesem Jahr handelt es sich um die so genannte Überliegefrist.
Die Eintragung ist zwar noch nicht vollständig gelöscht, taucht aber außer für Sie nicht mehr auf.
Mit freundliche Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt