14. September 2025
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22:54
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Tod der von Ihnen betreuten Person endet Ihre rechtliche Betreuung, aber Ihre Vorsorgevollmacht, sofern sie ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt wurde (postmortale Vollmacht), bleibt grundsätzlich wirksam, bis sie von den Erben widerrufen wird. Das bedeutet, Sie sind weiterhin berechtigt, im Rahmen der Vollmacht über das Konto zu verfügen, allerdings ausschließlich im Interesse und zum Nutzen der Erben und zur Abwicklung des Nachlasses.
Da kein Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, das erwachsene Kind der Verstorbenen ist Alleinerbe (§ 1924 BGB). Die Schwester der Verstorbenen ist nicht erbberechtigt, solange das Kind lebt und nicht selbst das Erbe ausschlägt. Ihre Aufgabe als Bevollmächtigter ist es, das Vermögen der Verstorbenen zu sichern und Nachlassverbindlichkeiten (wie z.B. die Bestattungskosten) zu begleichen. Sie dürfen das Guthaben nicht an die Schwester oder an sich selbst auszahlen, sondern müssen es für den Erben (das Kind) verwahren.
Die Bank verlangt zu Recht eine Klärung, wohin das Geld gehen soll. Sie können der Bank mitteilen, dass Sie eine postmortale Vollmacht haben und das Konto im Rahmen der Nachlassabwicklung führen. Sie dürfen mit dieser Vollmacht insbesondere die Bestattungskosten begleichen (§§ 1967, 1968 BGB). Ein Erbschein ist für die Auszahlung an Sie als Bevollmächtigten nicht zwingend erforderlich, solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde und die Bank diese akzeptiert.
Da das Kind der Erbe ist, sind Sie verpflichtet, das verbleibende Guthaben nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Bestattungskosten) an das Kind auszukehren. Sie sollten das Kind schriftlich informieren und zur Auszahlung auffordern. Wenn das Kind nicht reagiert, können Sie das Geld auf ein Notaranderkonto oder ein Konto des Nachlassgerichts einzahlen, um Ihrer Herausgabepflicht nachzukommen. Sie dürfen das Geld keinesfalls an die Schwester oder an sich selbst auszahlen, da Sie sonst schadensersatzpflichtig werden könnten.
Das Nachlassgericht wird in der Regel nur dann aktiv, wenn ein Erbschein beantragt wird oder Unklarheiten über die Erbfolge bestehen. Da das Kind informiert wurde, aber nicht reagiert, kann es sein, dass das Nachlassgericht Sie anschreibt, falls das Kind einen Erbschein beantragt oder es zu Streitigkeiten kommt. Sie sind verpflichtet, dem Nachlassgericht und dem Erben Rechenschaft über Ihre Tätigkeit abzulegen .
Zusammengefasst:
- Sie dürfen mit der postmortalen Vollmacht das Konto verwalten und Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Bestattungskosten) begleichen.
- Das verbleibende Guthaben steht dem Kind als Alleinerbe zu.
- Sie müssen das Kind informieren und das Geld nach Abzug der Kosten an das Kind auszahlen.
- Wenn das Kind nicht reagiert, können Sie das Geld auf ein Anderkonto oder beim Nachlassgericht hinterlegen.
- Sie dürfen das Geld nicht an die Schwester oder an sich selbst auszahlen.
- Das Nachlassgericht wird nur aktiv, wenn ein Erbschein beantragt wird oder Unklarheiten bestehen.
Sie handeln rechtlich korrekt, wenn Sie so vorgehen. Bei weiteren Fragen zur konkreten Abwicklung können Sie sich an das Nachlassgericht wenden, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter