Vorladung zur mündlichen Verhandlung abwenden

10. März 2023 05:55 |
Preis: 35,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Guten Morgen,

wir hatten einen Vollstreckungsbescheid bekommen, welchem wir (also der Forderung) widersprochen haben.

Nun erhielten wir eine Vorladung zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht.

Es stellte sich heraus, dass die Forderung entgegen unserer bisherigen Informationslage doch berechtigt war, weshalb wir diese zu 100 % inkl. aller Gebühren, Auslagen und Inkassokosten beglichen haben.

Frage: Wie wenden wir hier den Termin zur mündlichen Verhandlung ab? Reicht ein formaler Brief an das Amtsgericht, dass alle Forderungen anerkannt und beglichen wurden?

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichem Gruß
10. März 2023 | 08:27

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie nehmen schriftlich den Einspruch zurück und teilen auch mit, dass Forderung und Nebenforderung beglichen sind.

Das Gericht müsste dann den Termin aufheben; die Gegenseite wird einen Kostenantrag stellen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2023 | 18:23

Guten Abend Herr Bohle,

herzlichen Dank für Ihre rasche Beantwortung.

Eine Rückfrage: Unser Schreiben, wie von Ihnen empfohlen, wurde gestern dem Amtsgericht zugestellt (Einschreiben Einwurf). Der Verhandlungstermin wäre am Mittwoch, 15.03.2023.

Würden Sie empfehlen, dass man noch auf bspw. telefonischem Wegen eine Information an das Amtsgericht erteilt, oder sollte dies zeitlich genug Vorlaufzeit sein? (Die Gläubiger haben wir parallel ebenfalls informiert und Zahlungsnachweise bereitgestellt).

Was wäre die maximale Konsequenz, wenn das Amtsgericht die Mittelung von uns nicht rechtzeitig bearbeitet und am wir am Mittwoch (GmbH Geschäftsführer) folglich unentschuldigt fehlen?

Vielen Dank vorab!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2023 | 18:50

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie sollten am Montag unbedingt nachfragen.

Ansonsten würde ein sogenanntes Versäumnisurteil ergeben, d.h. Sie würden verurteilt werden, sollten es dann hinnehmen.

Aber fragen Sie am Montag nochmals nach, ob die Klagrücknahme eingegangen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...