Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sie nehmen schriftlich den Einspruch zurück und teilen auch mit, dass Forderung und Nebenforderung beglichen sind.
Das Gericht müsste dann den Termin aufheben; die Gegenseite wird einen Kostenantrag stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Guten Abend Herr Bohle,
herzlichen Dank für Ihre rasche Beantwortung.
Eine Rückfrage: Unser Schreiben, wie von Ihnen empfohlen, wurde gestern dem Amtsgericht zugestellt (Einschreiben Einwurf). Der Verhandlungstermin wäre am Mittwoch, 15.03.2023.
Würden Sie empfehlen, dass man noch auf bspw. telefonischem Wegen eine Information an das Amtsgericht erteilt, oder sollte dies zeitlich genug Vorlaufzeit sein? (Die Gläubiger haben wir parallel ebenfalls informiert und Zahlungsnachweise bereitgestellt).
Was wäre die maximale Konsequenz, wenn das Amtsgericht die Mittelung von uns nicht rechtzeitig bearbeitet und am wir am Mittwoch (GmbH Geschäftsführer) folglich unentschuldigt fehlen?
Vielen Dank vorab!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten am Montag unbedingt nachfragen.
Ansonsten würde ein sogenanntes Versäumnisurteil ergeben, d.h. Sie würden verurteilt werden, sollten es dann hinnehmen.
Aber fragen Sie am Montag nochmals nach, ob die Klagrücknahme eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg