Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Die „reine“ Idee des Spiels (so gesehen die Spielregeln) sind urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt.
Geschützt können jedoch bereits ausgestaltete Spielregeln (also Spielanleitungen) sein. Diese können dann als „Sprachwerke“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein. (Vgl. OLG München, ZUM 1995, 48.)
II. Es kann daher Sinn haben, wenn Sie zur Vorstellung Ihres Spiels dem Verlag bereits schriftlich verfasste Spielregeln („Spielanleitung“) vorlegen. Diese könnten dann Urheberrechtsschutz genießen. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, wie einfallsreich und komplex die verfassten Spielregeln sind. So soll in diesem Zusammenhang etwa für konventionell gestaltete „Golf-Regeln“ kein Urheberrechtsschutz bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
--------------
Bleichstraße 1
33607 Bielefeld
Tel. 0521 / 16 35 30
Fax: 0521 / 16 41 48 6
Zweigstelle Düsseldorf
Pionierstraße 15
40215 Düsseldorf
Tel. 0211 / 69 54 76 16
Fax: 0211 / 69 54 76 15
E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
WWW: http://www.kanzlei-sas.de
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I. Die „reine“ Idee des Spiels (so gesehen die Spielregeln) sind urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt.
Geschützt können jedoch bereits ausgestaltete Spielregeln (also Spielanleitungen) sein. Diese können dann als „Sprachwerke“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein. (Vgl. OLG München, ZUM 1995, 48.)
II. Es kann daher Sinn haben, wenn Sie zur Vorstellung Ihres Spiels dem Verlag bereits schriftlich verfasste Spielregeln („Spielanleitung“) vorlegen. Diese könnten dann Urheberrechtsschutz genießen. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, wie einfallsreich und komplex die verfassten Spielregeln sind. So soll in diesem Zusammenhang etwa für konventionell gestaltete „Golf-Regeln“ kein Urheberrechtsschutz bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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St. Schmidt, LL.M.
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