Vorausgehende Erklärung einer Erbausschlagung:

8. April 2011 16:43 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Erblasser liegt seit Wochen im Sterben. Mein Kontakt ist seit vielen Jahren abgebrochen.
Neffen und Nichten kümmern sich z.Z. um den Sterbenden.
Ich möchte klare Verhältnisse schaffen und bereits jetzt eine Erbausschlagung einschließlich
des Pflichtanteils ggü. einer Kusine abgeben.
Reicht ein handgeschriebener Brief mit Datum an eine Kusine oder Vetter wie bei einem
Testament?
8. April 2011 | 18:02

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; § 1945 BGB und ist erst möglich, wenn der Erbfall eingetreten ist; § 1946 BGB. Eine vor dem Erbfall erklärte Ausschlagung ist grundsätzlich unwirksam.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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