8. April 2011
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18:02
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; § 1945 BGB und ist erst möglich, wenn der Erbfall eingetreten ist; § 1946 BGB. Eine vor dem Erbfall erklärte Ausschlagung ist grundsätzlich unwirksam.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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