Vom Autohändler getäuscht, was kann ich tun?

9. Juli 2009 20:12 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
habe einen fiat marea im internet über auto scout bei einem händler gefunden.laut ausschreibung ist fahrzeug mit neuem tüv und voll fahrfähig beschrieben worden.setzte mich mit händler in verbindung und kaufte das besagte kfz für 1300€.beim nachhauseweg blieb das auto nach ca.20 km liegen.habe das auto nach frankfurt in eine werkstatt schleppen lassen,und die teilete mir 2 tage später mit:das fahrzeug sei nur noch schrott,und das wäre es schon beim verkauf gewesen(motor).ich rief den händler an,und schilderte ihm den fall am telefon,er lachte nur und sagte,sie haben es als bastlerauto gekauft.pech für sie!!!!er ist ein gewerblicher autohändler und schrieb ohne meines wissens auf die quittung "bastlerfahrzeug"dies stellte ich nicht gleich fest da ich nur auf den quittierten betrag schaute.erst nachdem er mich am telefon so lächelnd ablaufen gelassen hat schaute ich nach.was kann ich machen?
9. Juli 2009 | 21:25

Antwort

von


(125)
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
E-Mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben beantworte. Ich gehe hierbei davon aus, daß Sie das Fahrzeug als Verbraucher erwarben.

Ihnen stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies erläutere ich Ihnen gerne wie folgt:

1. Es ist zwar auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich möglich, ein nicht funktionsfähiges Auto „zum Ausschlachten“ und als „Bastlerfahrzeug“ zu verkaufen. Es kommt jedoch nicht hauptsächlich auf die Bezeichnung, sondern auf den tatsächlichen Willen der Parteien an. Daher gilt der Zusatz „Bastlerfahrzeug“ als unbeachtliche Falschbezeichnung, wenn ein Fahrzeug als funktionsfähig, mit neuem TÜV versehen und zum Marktwert eines vergleichbaren funktionsfähigen Fahrzeugs angeboten und verkauft wird. Diese Falschbezeichnung führt nicht zu einem Ausschluß der Mängelhaftung des Verkäufers, OLG Oldenburg, Beschluß v. 3.7.2003, 9 W 30/03.
Die Beschreibung des Fahrzeugs in dem Angebot bei autoscout und die Höhe des vereinbarten Kaufpreises sprechen hier eindeutig gegen den Erwerb eines „Bastlerfahrzeugs“.

2. Sie können folglich dem Verkäufer gegenüber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

Sie sollten daher dem Verkäufer eine Auflistung der konkreten Mängel zukommen lassen und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist (nicht mehr als zwei Wochen) auffordern, die genannten Mängel zu beheben. Dies erfolgt aus Beweisgründen am besten durch Versendung per Einschreiben. Ein Zeuge sollte hierbei das Schreiben zur Kenntnis nehmen, selbst kuvertieren und bei der Post einliefern.
Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern sowie Schadensersatz geltend machen.

Denkbar wäre auch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Dieses Vorgehen wäre jedoch mit gewissen Risiken behaftet, da Sie im Zweifelsfall dem Verkäufer positive Kenntnis von dem Motorschaden nachweisen müßten. Ein solcher Beweis ist in den meisten Fällen nicht zu führen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück für das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

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