Vollzeit arbeiten und nebenberufliche Selbstständigkeit, Erlaubnis des Arbeitgebers

7. März 2023 23:37 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Ich arbeite seit ca. 17 Jahren Vollzeit (39,5 Stunden-Woche) als Notfallsanitäter bei einer Hilfsorganisation im 24-Stunden Dienst. Bis 2021 unterlag ich außerdem der opt-out-Regelung, was zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden ohne Ausgleich entspricht. Mein Arbeitgeber hat die Zustimmung auch vorausgesetzt, "um in der Firma im 24-Stunden Dienst zu arbeiten". Außerdem gab es mal die Aussage, dass sie ansonsten jede Nebentätigkeit ablehnen würden... Seitdem ich in dieser Hilfsorganisation arbeite, habe ich einen Nebenjob auf 400-Euro-Basis. Das hatte ich meinen AG damals auch mitgeteilt, jedoch nie um Erlaubnis gefragt. Die opt-out-Regelung habe ich Ende 2021 aufgekündigt. Nach der Kündigung der opt-out-Regelung kamen vom AG keinerlei Nachfragen oder Hinweise bzgl. meines Nebenjobes. Jetzt ist dieser Nebenjob weggefallen, aufgrund wirtschaftlicher Probleme der Firma. Ich habe Anfang 2023 eine nebenberufliche Selbstständigkeit (freiberufliche Honorarkraft im Rettungsdienst) angemeldet und auch bereits einige Schichten bei verschiedenen Hilfsorganisationen übernommen. Meinen AG habe ich nicht in Kenntnis gesetzt, dass mein früherer Nebenjob weggefallen ist und ich nun in der freien Zeit eine andere Tätigkeit ausführe. Im Kollegenkreis habe ich jegliche Reklame darauf vermieden und nehme z. Zt. nur Aufträge an, die weit entfernt sind, damit das alles unter dem Radar bleibt. Ich habe jedoch von einem Kollegen, der das Gleiche machen wollte und um eine Erlaubnis bat, gehört, dass der AG das ablehnt... (Begründung ist mir nicht bekannt). Meine Fragen dazu: 1. Brauche ich für meine nebenberufliche Selbstständigkeit eine Erlaubnis des AG? Kann die Erlaubnis versagt werden? 2. Sollte es Probleme seitens des AG geben, welche Konsequenzen kann das jetzt nach sich ziehen? 3. Wäre es eine Möglichkeit, das Mitsprache- / Erlaubnisrecht des AG zu beschneiden, wenn ich meine vertragliche wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche reduziere? 4. Gibt es andere Möglichkeiten, diese nebenberufliche Selbstständigkeit "wasserdicht" zu machen. 5. Was könnte passieren, wenn ich gar nichts unternehme und der AG bspw. nach zwei Jahren erfährt, dass ich nebenberuflich (in der gleichen Branche) selbstständig bin?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Das hängt von mehreren Faktoren ab. Als erstes sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Enthält dieser Regelungen zur Nebentätigkeit/Selbständigkeit? Eine genaue Überprüfung zur Beantwortung Ihrer Frage müsste grundsätzlich anhand Ihres Arbeitsvertrags vorgenommen werden.
Wenn nein, kann sich dennoch ein Erfordernis einer Genehmigung ergeben, wenn Ihre Tätigkeit in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber ausgeübt wird. Diese kann der Arbeitgeber auch grundsätzlich versagen, wenn Interessen des Unternehmens tangiert sind (durch Konkurrenz z.B.).

2. Der Arbeitgeber könnte eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen. Ggf. sucht er auch zuvor das Gespräch mit Ihnen. Ob diese Mittel des AG gerechtfertigt sind bedarf dann jedoch einer Einzelfallprüfung.

3. Die Dauer der Arbeitszeit ist nicht der entscheidende Punkt, sofern Ihre Haupttätigkeit nicht beeinflusst wird. Entscheidend dürfte in Ihrem Fall die Konkurrenzlage sein.

4. Mit einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

5. Siehe 2. Ggf. könnten neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz oder UWG Verstoß) hinzukommen. Das kommt dann aber tatsächlich auf die genaue Tätigkeit an und ob Ihrem AG durch Ihre Tätigkeit ein Schaden entstehen kann.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollte sich bei Ihnen akuter Bedarf in der Angelegenheit können Sie gerne Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen: https://www.kanzlei-zum-roland.de/

Mit freundlichen Grüßen
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