11. November 2006
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13:37
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die deutsche Botschaft in Ghana.
Ihre Frau hat einen Anspruch auf Familiennachzug nach § 28 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 I Nr. 1 AufenthG zu erteilen, das bedeutet, dass die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes keinen Versagungsgrund darstellen darf. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter gewöhnlichem Aufenthalt ist der auf Dauer angelegte Aufenthalt zu verstehen. Diesbezüglich sollten Sie –falls noch nicht geschehen- sich in Deutschland melden.
Gemäß § 28 V AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. Ihre Frau kann mit dieser Aufenthaltserlaubnis also jede Erwerbstätigkeit aufnehmen. In der Regel wird zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Nach drei Jahren hat Ihre Frau dann sogar einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Je nachdem wo Sie geheiratet haben, wird eventuell noch eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde mit Apostille verlangt werden.
Nach meinen Erfahrungen liegen zwischen Antragstellung und Visumserteilung ca. drei Monate.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
13. November 2006 | 11:56
Hallo Frau Reeder,
erstmal danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Könnten Sie bitte noch so nett sein und mir einen Link
über den §28 mailen so das ich ihn ausdrucken bzw. speichern kann.
Viele Grüße und danke im voraus
Kofi
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. November 2006 | 12:29
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Den § 28 AufenthG finden Sie unter
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html