Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Vorab bedauere ich, dass dieser einmalige Tag nicht professionell festgehalten werden konnte.
Für einen Schadensersatzanspruch ist unabdingbare Voraussetzung, dass dem Anspruchsteller ein Schaden entstanden ist.
Hätten Sie also kurzfristig einen anderen Fotografen besorgt, der teurer gewesen wäre, so hätte Ihnen Ihr Fotograf die Differenz in Höhe des Ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Schadens ersetzen müssen.
Dies ist jedoch nach Ihren Angaben nicht erfolgt, es handelt sich also um einen sog. immateriellen Schaden, der nach deutschem Recht nur schlecht abgesichert ist.
Sollte eine Vertragsstrafe in Ihrer Vereinbarung nicht aufgenommen worden sein, wovon ich hier ausgehe, verbliebe daher allenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Leider sind die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch aus § 253 II BGB aber bei Ihnen ebenfalls nicht erfüllt (keine Verletzung von Körper, Gesundheit Freiheit oder sex. Selbstbestimmung), sodass Sie am Ende eigentlich keine Ansprüche haben.
Vielleicht können Sie mit dem Fotographen ein Gespräch führen, in dem Sie Ihre Enttäuschung aussprechen. Bestenfalls kann er Ihnen eine Entschädigung anbieten.
Ein Anspruch hierauf steht Ihnen aber leider nicht zu.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Hasan H. Dursun
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Frage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Vorab bedauere ich, dass dieser einmalige Tag nicht professionell festgehalten werden konnte.
Für einen Schadensersatzanspruch ist unabdingbare Voraussetzung, dass dem Anspruchsteller ein Schaden entstanden ist.
Hätten Sie also kurzfristig einen anderen Fotografen besorgt, der teurer gewesen wäre, so hätte Ihnen Ihr Fotograf die Differenz in Höhe des Ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Schadens ersetzen müssen.
Dies ist jedoch nach Ihren Angaben nicht erfolgt, es handelt sich also um einen sog. immateriellen Schaden, der nach deutschem Recht nur schlecht abgesichert ist.
Sollte eine Vertragsstrafe in Ihrer Vereinbarung nicht aufgenommen worden sein, wovon ich hier ausgehe, verbliebe daher allenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Leider sind die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch aus § 253 II BGB aber bei Ihnen ebenfalls nicht erfüllt (keine Verletzung von Körper, Gesundheit Freiheit oder sex. Selbstbestimmung), sodass Sie am Ende eigentlich keine Ansprüche haben.
Vielleicht können Sie mit dem Fotographen ein Gespräch führen, in dem Sie Ihre Enttäuschung aussprechen. Bestenfalls kann er Ihnen eine Entschädigung anbieten.
Ein Anspruch hierauf steht Ihnen aber leider nicht zu.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Hasan H. Dursun
Rechtsanwalt