22. November 2012
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16:53
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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E-Mail: info@drnewerla.de
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Eine solche Absperrung ist ein sog. tatsächlicher Verwaltungsakt.
Ein solcher wird genau wie jeder andere „normale" Verwaltungsakt behandelt (und wäre damit im Wege einer Anfechtungsklage anfechtbar), wenn ein Gebot oder Verbot hieraus zu ersehen ist.
Mit einer Absperrung ist regelmäßig ein DurchfahrtsVERBOT verbunden, so dass es sich letztendlich um einen verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt handelt. Es gibt also durchaus rechtliche Handhabungsmöglichkeiten.
Vorher sollte aber bei der Gemeinde unter Ankündigung einer Anfechtungsklage vor dem zuständigen VG Widerspruch eingelegt werden.
Ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage hätte grds. Aufschiebende Wirkung, sofern der Verwaltungsakt nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden ist, was ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen kann.
In diesem Fall müsste dann zusätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung gestellt werden und dann parallel angefochten werden.
Da es im Verwaltungsrecht immer kommunalrechtliche Besonderheiten geben kann (z.B. Entbehrlichkeit eines Widerspruches vor einer Anfechtungsklage), sollten Sie einen im Verwaltungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und anschließend gegebenenfalls de Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht