Verurteilung wg. Betrug und Ladung zum Strafantritt

29. September 2007 18:28 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe vor einiger Zeit sehr viel Mist gebaut und über sämtliche Versandhäuser die es gibt unteranderem unter falschen Namen sowie Geburtsdaten Ware bestellt aber nie bezahlt. Unteranderem habe ich auch bei der Telekom Ag Telefonanschlüsse bestellt auch unter falschen Namen und falschem Geburtsdaten konnte aber die Rechnungen nie zahlen.

Im November 2006 bin ich zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20€ also 3600,-€ für einen Teil der Warenbestellungen verurteilt worden. Im Januar 07 hab ich mit der Ratenzahlung begonnen und habe auch bis heute schon 400,-€ beglichen im Juli konnte ich eine Rate nicht zahlen (Staatsanwaltschaft wurde darüber informiert schriftlich) als Antwort erhielt ich eine Ablehnung und die Ladung zum Strafantritt (kam heute den 29.09.2007). In dieser Ladung steht drin, dass ich aber auch anstatt der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit machen könnte! Das würde ich sehr gern tun hab aber Angst das ich das ganztags machen muss und damit meinen jetzigen job verliere.
Unteranderem habe ich nach der Verurteilung wieder Waren bestellt und wurde auch schon wegen der Telekom Sache angezeigt und musste bei der Polizei aussagen (hab ich auch gemacht)!

Meine Fragen sind nun:

Kann ich die gemeinnützige Arbeit auch an Wochenenden und nach meiner normalen Arbeit machen?

Ist es möglich einen Teil der Strafe zu zahlen und den Rest abzuarbeiten?

Muss ich trotz gemeinnütziger Arbeit ins Gefängnis?

Was passiert wenn ich die gemeinnützige Arbeit antrete und wieder verurteilt werde-muss ich dann ins Gefängnis?

Wo kann ich mich hinwenden um alle Anzeigen und Straftaten zusammen zu legen und nur noch eine Strafe dafür zu bekommen, wer kann mir da helfen?

Ich möchte endlich in meinem Leben aufräumen und allen Schaden den ich angerichtet habe (inzwischen fast 50.000,-€ Gesamtschulden allerdings nicht nur durch Betrug sondern auch nicht begleichen der Rechnungen wg. Arbeitslosigkeit und meinem EX-Freund) wieder gut machen aber in einem Abwasch und ohne eine Freiheitsstrafe zu verbüssen.

Für eine schnelle und aussagekräftige Antwort wäre ich sehr dankbar.

Ich habe aus meinen Fehlern gelernt und möchte nochmal ganz neu anfangen ich bin mit 27 langsam auf dem besten Weg dorthin (neue Wohnung, neuer Job) und möchte mit der Vergangenheit endlich abschließen.

Herzliche Grüße

mystery27
29. September 2007 | 19:34

Antwort

von


(28)
Lappersdorfer Straße 9
93059 Regensburg
Tel: 0941 29844340
Web: https://www.rechtsanwalt-hoyer.com
E-Mail: mail@rechtsanwalt-hoyer.com
Sehr geehrte Fragestellerin,

ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1. Ja, diese Möglichkeit ist gegeben, da die Strafverfolgungsbehörde kein Interesse hat, dass der Verurteilte, seine Arbeit wegen der Ausübung der gemeinnützigen Arbeit verliert. In der Regel werden diese Dienste am Wochenende angetreten werden müssen.

2.Sofern in Ihrer Ladung die Staatsanwaltschaft von einem Haftantritt absieht, wenn Sie die gemeinnützliche Arbeit ableisten, müssen Sie den Gang ins Gefängnis nicht antreten.Wie Sie auch anhand des Angebotes der Staatsanwaltschaft sehen, gibt es durchaus die Möglichkeit, sofern man nicht über die finanziellen mitteln verfügt, einen Antrag zu stellen, diese Strafe abzuarbeiten.

3. Sofern Sie erneut wegen des selben Delikts verurteilt werden, ist eine Verurteilung zu einer Haftstrafe wahrscheinlich. Es kommt dann darauf an, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann.Dies entscheidet sich danach, ob Ihnen eine positive Prognos gestellt werden kann. Ledigliche Bekundungen, sich zu bessern, werden hier nicht ausreichen. Es werden vielmehr Ihre Motive, ob Sie einen festen Job haben, in gefestigten Verhältnissen leben usw berücksichtig. Hierzu rate ich dringend in einem erneuten Verfahren einen anwalt einzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen sein sollt.

4.Sofen verschiedene Straftatbestände gegn Sie noch offen stehen werden alle Taten in einem Gerichtsverfahren verhandelt, die der Behörde bis dahin bekannt geworden sind. Hierfür werden Sie dann eine Gesamtstrafe erhalten. Ein Anwalt kann durch Akteneinsicht und Einsicht in das Bundeszentralregister ersehen, was im Moment noch gegen Sie offen steht.

5. Sofern sie den Schaden den Sie verursacht haben wieder gutmachen wollen, wäre dies eine zivilrechtliche Angelegenheit, wsa die Strafbarkeit nicht berührt. Es hat natürlich positive Auswirkungen, wenn Sie bei einer erneuten Strafverhandlung belgen können, dass Sie den Versuch unternehmen, sich mit den Geschädigten auf Schadenswiedergutmachung zu einigen. Dies würde auch im Hinblick eines erneuten Strafverfahrens strafmildernd gewertet und würde Sie eventuell von einer Haftstrafe verschonen. Aussagen hierzu kann ich allerdings ohne Kenntnis der wahren Sachlage nicht treffen.

Sofern Sie mitteilen, dass Sie einen festen Beruf haben eventuell in einer festen Partnerschaft leben, wird dies alles dafür verwendet werden können, dass sie in einer erneuten Verurteilung eine Strafe zur Bewährung erhalten könnten.Sofern Sie jedoch schon wegen einschlägiger Delikte eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen erhalten haben und erneut mit Betrug aufgefallen sind, wird die Prognose natürlich etwas negativer ausfallen und eine Haftstrafe im Raum stehen.

Diesbezüglich kann ich Ihnen nur raten, einen Verteidiger aufzusuchen, damit in einem erneuten Verfahren, was wohl im Raum steht, versucht wird, es nicht zu einer Haftstrafe kommen zu lassen bzw diese zur Bewährung aussetzen zu lassen.Eine Garantie kann hier aufgrund der Vorgeschichten natürlich nicht gegeben werden, in jedem Fall wäre es ratsam, mit den Opfern, die betrogen worden sind, in Kontakt zu treten, um es nicht auf eine zusätzliche zivilrechtliche Auseinandersetzung anzulegen.Zudem gehen hiervon positive Signale aus, die auch bei der Beantwortung einer Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden.

Lediglich hilfsweise möchte ich darauf hinweisen, dass der Tatbestand des Eingehungsbetrug auch dann erfüllt wäre, wenn man eine Frage für 100 Euro in diesem Forum auslobt, obwohl man über diese Summe aufgrund erheblicher Verschuldung nicht verfügt.

Sofern Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich gerne für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Hoyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2007 | 23:43

Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Bezug nehmend auf die Aussage der 100,-€ ich bin neu in diesem Forum und man hat schon viel Enttäuschungen bzgl. solchen Foren erlebt gerade wenn man keine finanziellen Mittel hat aber dringend Hilfe benötigt allerdings liegt es in meinem Interesse keinen Betrug mehr zu begehen denn wie erwähnt ich möchte gern mit der Vergangenheit abschließen.

Meine Nachfrage: Wäre es möglich von Ihnen in meiner Angelegenheit vertreten zu werden oder wäre es ratsam einen Anwalt in München zu kontaktieren und was würden Sie dafür benötigen? Mein Wohnort ist in der Nähe von München.

Ergänzung vom Anwalt 29. September 2007 | 23:52
Sehr geehrte Fragestellerin,

nach der Schilderung Ihres Falles bin ich gerne bereit Sie in der strafrechtlichen wie auch eventuell in einer zivilrechtlichen Angelegenheit zu unterstützen.Es muß nicht zwingend ein Kollege aus München sein, da sie hier in der Wahl ihres Anwaltes frei sind.
Diesbezüglich bin ich auch gerne bereit, den Betrag, den Sie hier für die Beantwortung der Frage ausgelobt haben, anzurechnen.
Für ein unverbindliches Gespräch können Sie mich gerne in meiner Kanzlei kontaktieren um die Einzelheiten zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
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