Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider scheidet eine Vertretung der Mutter allein aufgrund des familiären Verhältnisses aus. Deshalb wird heute angeraten, bereits in "guten Tagen" eine Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung zu erstellen, für den Fall, dass man nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Soweit dies bei der Mutter schon der Fall ist, scheidet die Bevollmächtigung durch die Mutter aus, es sei denn, diese ist noch im Besitz ihrer vollen geistigen Kräfte. Dies könnte dann tatsächlich ein Notar bestätigen.
Ich denke jedoch es wird ausreichen, wenn sich die Töchter an die örtliche Betreuungsbehörde oder besser das örtliche Amtgericht (Abteilung Betreuung) wenden und dort beantragen zur Betreuerin bestellt zu werden. Sodann legt das Gericht die Aufgabenbereiche fest ( z.B. Wohnungssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten usw.). Mit dieser Betreuungsurkunde kann die Betreuerin dann alle Aufgaben wahrnehmen, welche mitumfasst sind. Es gibt zusätzlich eine pauschale Aufwandsentschädigung für diese ehrenamtliche Betreuung seitens der Staatskasse.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider scheidet eine Vertretung der Mutter allein aufgrund des familiären Verhältnisses aus. Deshalb wird heute angeraten, bereits in "guten Tagen" eine Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung zu erstellen, für den Fall, dass man nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Soweit dies bei der Mutter schon der Fall ist, scheidet die Bevollmächtigung durch die Mutter aus, es sei denn, diese ist noch im Besitz ihrer vollen geistigen Kräfte. Dies könnte dann tatsächlich ein Notar bestätigen.
Ich denke jedoch es wird ausreichen, wenn sich die Töchter an die örtliche Betreuungsbehörde oder besser das örtliche Amtgericht (Abteilung Betreuung) wenden und dort beantragen zur Betreuerin bestellt zu werden. Sodann legt das Gericht die Aufgabenbereiche fest ( z.B. Wohnungssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten usw.). Mit dieser Betreuungsurkunde kann die Betreuerin dann alle Aufgaben wahrnehmen, welche mitumfasst sind. Es gibt zusätzlich eine pauschale Aufwandsentschädigung für diese ehrenamtliche Betreuung seitens der Staatskasse.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de