Vertragsrücktritt wegen Zahlungsverzug

12. Oktober 2020 18:46 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Hallo,
ich haben eine Rechnung geschrieben und es wurde eine Anzahlung + Restzahlung vereinbart.
Die Anzahlung wurde geleistet und das ZZ der Restzahlung ist nun verstrichen ohne Zahlungseingang.
Ich habe einen Tag nach ZZ gemahnt, mit 10 Tagen Frist, und der Käufer hat nun um einen Aufschub von 2 Wochen nach dem Ende der Nachfrist gebeten.
Muss ich mich auf seine Nachricht mit dem Aufschub melden, bzw. eingehen, oder kann ich einfach nach Verstreichung der Nachfrist vom KV zurücktreten, wenn das Geld nicht kommt?
Das ZZ ist seit der RG Stellung vor 3 Monaten bekannt und er hat sich erst nach der Mahnung gemeldet. In der Zwischenzeit keine Reaktion.
Ich als Verkäufer habe Interesse an einem Rücktritt und frage mich, ob ich das so am Besten forcieren kann.
VG
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als Verkäufer müssten Sie den Rücktritt erst ankündigen, d.h. Sie müssten jetzt nochmal schreiben, Frist setzen und Konsequenzen ankündigen. Vorsicht jedoch, dass wenn Sie den Rücktritt gar nicht wollen: es darf sich daraus keine Erklärung - wenn, dann- ergeben, denn wer den Rücktritt erklärt, muss das auch durchziehen. Die Erklärung kann nicht mehr umgedeutet werden. Zwar besteht der Vertrag weiter, aber es ergibt sich ein Rückgewährschuldverhältnis. Daher wählen Sie Ihre Worte genau!


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2020 | 09:34

Hallo Frau Dr. Seiter,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe bereits in der Mahnung den Rücktritt angekündigt, sollte das Geld nicht bis Ende der Nachfristsetzung eingehen.
Ich jetzt mal davon aus, dass ich in diesem Falle nicht noch einmal mahnen bzw. Frist setzen muss. Oder?

Mit Ablauf der Frist, würde ich ein Schreiben aufsetzten, indem ich einseitig den Rücktritt erkläre und die Anzahlung (abzüglich Schadenersatz?) erstattte.

Viele Grüße!


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2020 | 10:13

Richtig, das haben Sie vollkommen richtig gemacht, einer erneuten Ankündigung bedarf es nicht. der Rücktritt ist einseitig erklärbar (aber eben nicht rücknehmbar). Ggf. steht Ihnen Schadensersatz zu.

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