Vertragsrecht - Bank verweigert Zweckgebundene Auszahlung für Renovierungsarbeiten

23. Januar 2020 11:57 |
Preis: 200,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Zusendung und Annahme bzw. Gegenzeichnung der Darlehensverträge vom 26.11.2008 durch die Deutsche Kreditbank AG, Berlin, wurden zwischen der Bank und mir zwei Darlehensverträge abgeschlossen, dessen Gesamtsumme sich aus Kaufpreissumme, Nebenkosten und Renovierungskosten zusammensetzen. Gesamtdarlehenssumme: 161.120.- EUR.

1. DKB-Annuitätendarlen, Darlehensnominalbetrag: 111.120.- € - Monatsrate 575,05 EUR
2. Annuitätendarlehen, KfW-Wohneigentumsprogramm: 50.000.- € - Quartalsrate: 776,04 EUR

Da sich die Umsetzung der geplanten Renovierungsarbeiten zu dem erworbenen Wohn- und Geschäftshaus (1 Ladeneinheit und 2 Wohneinheiten) seinerzeit aufgrund der vermieteten Wohneinheiten als schwierig herausstellte und vorerst nicht umgesetzt werden konnten, sah sich die Deutsche Kreditbank AG am 18.06.2009 zu einer Ergänzung zum Darlehensvertrag veranlasst. Nach telefonischer Vorabvereinbarung sollten die für die Renovierungsarbeiten vorgesehenen Gelder ruhen und zu einem späteren Zeitpunkt zum Abruf bereitgestellt werden.

Zwischenzeitlich wurden am Objekt durch Eigenkapital 2018/19 umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten ausgeführt was mich dazu veranlasste, die noch ausstehenden und reservierten (zweckgebundenen) Gelder für die ursprünglich geplanten Renovierungsarbeiten von der Bank zurück zu fordern, da nicht mehr für Sanierungs-/Renovierungsarbeiten benötigt. So schriftlich meinerseits geschehen am 02.12.2019.

Mit schreiben der DKB vom 13.12.2019 möchte die Bank mangels bestehenden Auszahlungsanspruch dem jedoch nicht nachkommen und verweist auf die Abnahme der Darlehen bis Ende 11/2009. Weiter wurde hinsichtlich des KfW-Darlehen und der darin enthaltenen Gelder für die Renovierungsarbeiten auf die Ergänzung des Darlehensvertrages vom 18.06.2009 verwiesen, wo ich nach Ansicht der DKB angeblich rechtswirksam auf einen noch zustehenden Auszahlungsanspruch verzichtet hätte. Dem ist nicht so, denn:

Es wurde in dem zweiseitigen Schreiben (Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 18.06.2009) lediglich und ausschließlich auf das Hauptdarlehen mit der bestehenden Monatsrate in Höhe von 575,05 EUR verwiesen und deren Zinskonditionsanpassung mit Tilgungsbeginn zum 31.07.2009. Weiter nutzte die DKB mit dem Ergänzungsschreiben nun die Möglichkeit weiterer Sicherheiten (obwohl zuvor vertraglich nicht vereinbart) für eine Abtretung von Mietzinsforderungen, dem ich zwangsweise auch nachgekommen bin, die aber aufgrund der ordnungsgemäßen Zahlung des Dauerauftrages zu keinem Zeitpunkt von der Bank in Anspruch genommen wurde und werden musste.

Weiter wird in dem Ergänzungsschreiben darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag der zu entrichteten Teilzahlungen gemäß § 492 BGB nunmehr 162.868,83 EUR beträgt. Somit einer Gesamtbetragssumme, die weitgehend der Gesamtdarlehenssumme laut Darlehensvertrag von 161.120.- EUR + einer angeblichen Nichtabnahmeentschädigung gemäß Punkt 3.3 der Darlehensvertrags entspricht.

Von einer Verzichtserklärung zur Restsummenauszahlung sowie dem damit verbundenen KfW-Darlehen (dessen Auszahlungsbetrag in den 50.000- EUR enthalten ist) wird zu keinem Zeitpunkt etwas erwähnt. Ebenso wenig, dass es sich dabei um eine Verzichtserklärung zur Auszahlung des Restbetrages für die Sanierungs-/Renovierungsarbeiten handelt. Vermutlich von Bankseite wohl wissend, dass diese Vorgehensweise nicht rechtens ist und somit die Zusatzvereinbarung schon formal nicht zulässig und somit der Vertrag auch nichtig ist.

Weiter wurden dem zweiseitigen Ergänzungsschreiben vom 18.06.2009 auch keine diesbezüglichen Vertragsbedingungen, Widerrufsfrist-Erklärungen oder sonstige rechtlichen Hinweisen zu Änderungen und Auswirkungen etc. beigefügt, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass der Vertrag mit deren Ergänzung schon formal nicht gültig ist.

Kurzum:
Es wird vermutet, dass die Deutsche Kreditbank AG zu ausschließlich deren Vorteil und wohl auch aus Haftungsgründen gegenüber der KfW-Bank nach Wildwest-Manier das KfW-Wohneigentumsprogramm-Annuitätendarlehen in Höhe von 50.000.- EUR aus dem EDV-System gelöscht hat und nun behauptet, dass alle Gelder ausbezahlt wurden (dem ist nicht so) bzw. meinerseits durch das Ergänzungsschreiben zum Darlehensvertrag automatisch auch der Verzicht auf die Restauszahlung erfolgte.

Ich bitte Sie diesbezüglich um Ihre Hilfe und Unterstützung mit Hinweis zur weiteren Vorgehensweise zu der Angelegenheit und bedanke mich vorab für eine zeitnahe schriftliche Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

M. Kern
23. Januar 2020 | 12:22

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-kromer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage kann ohne Einsicht in die damaligen Verträge, den Nachtrag aus dem Jahr 2009 sowie dem Schreiben der DKB vom 13.12.2019 nur oberflächlich beantwortet werden. Ich biete Ihnen daher gerne an, mir diese Unterlagen zukommen zu lassen, die Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil. Ich würde diese dann sichten und mich mit einer konkreten Antwort wieder bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

ANTWORT VON

(363)

Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-kromer.de
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Maklerrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...