31. Januar 2023
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19:23
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist nach Ihren Angaben weder eine Kontaktaufnahme durch den Unterlassungsschuldner B erfolgt noch ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Man kann sicherlich in diesem Fall die Gegenseite einmal darauf hinweisen, wie der Hergang tatsächlich war. Auf das Zeugenthema würde ich dabei nicht eingehen. Es empfiehlt sich aber dem Anwalt der Gegenseite mitzuteilen, dass Person A selbst Person B angesprochen hat und ausfällig geworden ist. Auf die Äußerungen von Person B und die Anwesenheit des Ehemanns von A sollte dabei nicht eingegangen werden. Wahrscheinlich wurde der Sachverhalt in dem Schreiben mit der Aufforderung zur Zahlung und auch gegenüber dem Rechtsanwalt nur unvollständig dargestellt.
Sie sollten aber auf keinen Fall bereits jetzt etwas zu den Äußerungen von Person B schreiben oder selbst auf die Beweissituation hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin