Verstoß gegen die 2/6 Regelung, Sportschütze

| 10. Februar 2025 17:31 |
Preis: 45,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Laut WaffG § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen darf ich als Sportschütze Innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben.

Folgender Fall:
Ein erneuter Erwerb ist erst ab dem 15.12. möglich, da bereits 2 Schusswaffen erworben wurden. Durch eine Fehlkalkulation wurde eine weiter Schusswaffe am 11.12. Privat erworben. Somit 4 Tage vor dem Eigentlichen Datum der 2/6 Regelung.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sagt in 14.4 "Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergeleitet werden." Dies war der erste Verstoß gegen diese Regelung.

Handelt es sich dabei um eine ORdnungswidrigkeit ?
Mit welchen Konsequenz muss ein Sportschütze rechen? Droht ein Entzug der WBK ?



10. Februar 2025 | 18:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt:

Gemäß dem Waffengesetz (§ 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG) dürfen Sportschützen innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben. Ein Verstoß gegen dieses Erwerbsstreckungsgebot kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn es sich um wiederholte Verstöße handelt.

Ordnungswidrigkeit und Konsequenzen:

Erster Verstoß: Das Gesetz gibt keine spezifische Information darüber, ob ein erstmaliger Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsverbot als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Denn in dem Waffengesetz (WaffG), § 53 Bußgeldvorschriften, wird § 14 nicht erwähnt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) erwähnt jedoch, dass aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergeleitet werden kann. Dies impliziert, dass ein einmaliger Verstoß möglicherweise nicht sofort zu einer Ordnungswidrigkeit führt, aber dennoch ernst genommen wird.

Unzuverlässigkeit: Ein wiederholter Verstoß kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, was gemäß § 5 WaffG ein Grund für den Entzug der Waffenbesitzkarte (WBK) sein kann. Da es sich in Ihrem Fall um den ersten Verstoß handelt, ist es unwahrscheinlich, dass sofort ein Entzug der WBK erfolgt. Dennoch könnte die zuständige Behörde den Vorfall registrieren und bei zukünftigen Verstößen strenger reagieren.

Behördliche Maßnahmen: Die Behörde könnte den Verstoß zum Anlass nehmen, um den Sportschützen zu verwarnen oder zusätzliche Auflagen zu erteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2025 | 18:21

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