Verstorbener steht im Fahrzeugbrief - ich sollte erben

22. September 2012 16:16 |
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Kaufrecht


Sehr gehrte Damen und Herr,
ich habe habe 2010 einen PKW von meinem Opa geschenkt bekommen. Er hat in meinem beisein das Auto (Neuwagen) im Autohaus gekauf - bezahlt und mir dort mitgeteilt das das mein Auto wär. Das heisst er steht im Fahrzeugbrief. Auch die Versicherung lief auf seinen Namen, aber ich wurde als Fahrzeugführer eingetragen. Unter Zeugen ( meine Familie) blieb auf seinen Wunsch der Fahrzeugbrief in seinem Besitz, die sollte bis zu seinem Tode so bleiben und meine Mutter sollte ihn mir dann aushändigen. leider kam es nun so das er im April 2011 verstarb. Für meine Familie war also alles klar - meine Mutter händigte mir den Brief aus und ich ließ das Auto auf mich zu und ließ auch die Versicherung ändern. Im Brief steht aber immer noch mein Opa. mein Opa war Witwer, von seiner 2. Frau die drei Kinder in die Ehe brachte. Nun melden diese Ansprüche auf dieses Auto an. haben sie Ansprüche und was kann ich tun ? Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es auf die Frage an, welche Form der Schenkng bei Ihnen vorliegt. Es wird zwischen verschiedenen Arten unterschieden, die alle unterschiedliche Anforderung an ihre Wirksamkeit stellen.

Zum einen kann eine Schenkung unter Lebenden erfolgt sein. Dies ist gegeben, wenn sich der Erblasser rechtlich binden will, die Schenkung aber erst nach dem Tod des Schenkers bewirkt werden soll. Dann richtet sich die Wirksamkeit nach den §§ 516 ff. BGB.

Des Weiteren kann eine sogenannte Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall (§ 2301 BGB) vorliegen. Eine solche erforderte zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit, dass Ihr Opa dies in einem entsprechenden Testament so geregelt hätte und dieses darüber hinaus auch den Fromvorschriften genügt. Davon gehe ich aufgrund mandelnden Hinweises nicht aus.
Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes vollzogen hat(§ 2301 BGB). Unter dem Vollzug ist in Ihrem Fall die Eigentumsübertragung zu verstehen.
Ihr Opa hat mit Eintrag seines eigenen Namens in den Fahrzeugbrief und die Zurückbehaltung desselben kenntlich gemacht, dass er das Eigentum an dem Auto bis zu seinem Ableben behalten will. Eine vollständige Bewirkung wäre aber erst mit der Eigentumsübertragung zustande gekommen.
Damit steht bei Ihnen der Vollzug noch aus. In einem solchen Fall muss der Schenker seinen Zuwendungswillen bereits in entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt und schon zu Lebzeiten alles getan haben, was von seiner Seite zur Vermögensverschiebung erforderlich ist, so dass diese ohne weiteres Zutun eintreten kann (BGH 87,19).

Ob dies der Fall ist muss letztlich von einem Gericht entschieden werden. Es spricht meines Erachtens aber viel dafür, dass die Regelung des § 2301 Abs. 2 BGB greift. Der Eigentumsübergang erfordert, wenn der Gegenstand bereits im Besitz des Erwerbers ist, lediglich die Einigung über den Eigentumsübergang. Diese hat Ihr Opa bereits unter der Bedingung seines Todes abgegeben. Damit sind Sie mit seinem Versterben Eigentümerin geworden. Dass sie noch nicht in Besitz des Fahrzeugbriefes sind, ist nicht entscheident. Dieser weist den Inhaber als Eigentümer aus, begründet aber ansich keinen Eigentum an dem Auto.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2012 | 21:04

Danke für die Antwort, leider verstehe ich es nicht ganz. Ja, die Erben haben Anspruch weil ein Testament besteht.In dem das Auto aber nicht benannt ist. Der Fahrzeugbrief befindet sich aber in meinem Besitz nur das der Name meines Opas darin steht. Zählen meine Angehörigen als Zeugen? Was kann ich jetzt tun ? Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2012 | 10:23

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Erben haben nur einen Anspruch auf Herausgabe gegen Sie, wenn Sie nicht Eigentümerin des Autos geworden sind bzw. Ihnen kein Erbschaftsanspruch bezüglich des Autos zusteht.

Damit Sie einen Anspruch begründen können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 2301 BGB i.V.m. § 2247 BGB. Danach hätte Ihr Opa eigentlich handschriftlich in das Testament aufnehmen müssen, dass Sie das Auto nach seinem Tod bekommen sollten. Eine rein mündliche Zusage reicht hierzu nicht.

Nun gibt es aber in § 2301 BGB noch den Absatz 2.
Darin steht sinngemäß, dass es einer handschriftlichen testamentarischen Regelung nicht bedarf, wenn die Schenkung bereits vollzogen ist.

Vollzogen heißt, dass Ihr Opa im Grunde schon zu Lebzeiten alles getan haben muss, was erforderlich ist, damit Sie automatisch Eigentümerin des Autos werden.

Die Eigentumsübertragung findet gem. § 929 BGB) dadurch statt, dass

1. eine Einigung über den Eigentumsübergang besteht und

2. die Sache übergeben wird.

In Ihrem Fall hat die Übergabe des Autos schon stattgefunden. Das der Brief noch nicht übergeben wurde spielt erstmal keine Rolle.

Die Einigung liegt ebenfalls vor. Man kann eine Einigung nämlich auch in der Weise erklären, dass diese nur bei Eintritt einer Bedingung zustandekommt (§ 158 BGB). Diese Bedingung war in Ihrem Fall das Ableben Ihres Großvaters.

Dass sich der Fahrzeugbrief noch im Besitz Ihres Opas befunden hat, ist meines Erachtens unschädlich. Eine Fahrzeugbrief begründet nämlich nie Eigentum, sondern hat nur Indizfunktion dafür, wer der Eigentümer ist.

Nach alledem sind Sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Das heißt, dass die Erben das Auto nicht herausverlangen können.

Sie sollten die Erben erstmal auf die Rechtlage hinweisen. Wenn diese das Auto trotzdem herausverlangen, werden die Sie verklagen müssen. Sie müssten dann beweisen,

1. dass Ihnen das Auto übergeben wurde und

2. Ihr Opa Ihnen in seinem Todesfall das Eigentum übertragen wollte und nicht etwa nur eine Leihe vorliegt.

Zum Beweis können Sie natürlich auch Ihre Angehörigen als Zeugen nennen. Genauso wie möglicherweise den Autoverkäufer, insofern er näheres zu Ihrem Gunsten aussagen kann.

Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass Sie Feststellungsklage darüber erheben können, dass Sie Eigentümerin geworden sind.

Ich hoffe, dass ich die Unklarheiten beseitigen konnte. Falls nicht, nutzen Sie die Möglichkeit mich über meine e-mail-Adresse zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

André Meyer

Ergänzung vom Anwalt 22. September 2012 | 18:31
Ich habe bei obigen Erläuterungen vorausgesetzt, dass die Anspruchsteller erbberechtigt sind. Dies sind sie nur als gesetzliche Erben, in etwa nach Adoption durch ihren Opa, oder aufgrund testamentarischer Verfügung.
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