Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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hier besteht noch ggfs. die Möglichkeit, nach § 30a ZVG einen Antrag auf Einstellung zu stellen, wobei dann für die Dauer von sechs Monaten das Verfahren ausgesetzt werden kann.
Diesen Antrag müssen Sie aber begründen und auch Ihre Angaben dann in belegbarer Form dem Gericht mitteilen, damit dieses dann unter Billigkeitsgesichtspunkten prüfen kann, on eine solche Einstellung in Betracht kommt.
Datu gehört u.a. auch die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Verkauf des Hausgrundstücks, so dass Sie dann schon dazu etwas darlegen müssten, sei es durch Auskunft über bereits laufende Verhandlungen, sei es durch nennung der möglichen Käufer. Allein der - verständliche - Wunsch eines freihändigen Verkaufes ohne nähere Angaben wird vermutlich aber nicht zum Erfolg führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
Es gibt tatsächlich einen ernshaften Intressenten, der mit seiner Familie das Haus für eine Selbstnutzung kaufen möchte. Ich habe erst kürzlich dieses Kontakt gehabt, so daß der Intressent nach seiner Angaben und Rücksprache mit seiner Bank noch mehrer Wochen (8-10 Wochen benötigt). Die Familie muss ihren Angaben nach ein Eigenkapital bringen, welches durch den Verkauf Ihrer besteh. Immobilie frei gemacht wird.
Können Sie für mich ein solchen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen, und welche Ausichten so einen Antrag auf Erfolg hat.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieses sollten Sie sich durch den Interessenten schriftlich bestätigen lassen, da damit die Erfolgsaussichten für den Antrag steigen werden.
Sicherlich könnten wir den Antrag stellen; allerdings weise ich darauf hin, dass diesen nur gegen Vorkasse erfolgen würden; auch Mehrkosten, die durch die Ortsverschiedenheit anfallen, wären dann von Ihnen zusätzlich zu tragen, so dass Sie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten überlegen sollten, ob Sie den Antrag nicht selbst, bzw. durch einen Kollegen vor Ort stellen wollen.
Sollten Sie uns gleichwohl beauftragen wollen, setzen Sie sich dann bitte kurzfristig mit uns in Verbindung, damit eine Vergütungsvereinbarung dann getroffen werden kann..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle