Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich schlechte Nachrichten für sie.
Die Ruhendstellung ist gesetzlich nicht geregelt und hebt nicht die durch sie eingeleitete ( gesetzlich geregelte) Pfändungswirkung auf.
Vielmehr wahren die Pfänder die Verstrickung und auch ihren Rang falls weitere Pfändungen eingehen. Gesetzliche Folge der Pfändung ist ebenfalls, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis verliert. Eine gesetzliche Regelung dahingehend, dass Pfändungswirkungen bestehen bleiben und nur ausgesetzt werden und der Schuldner deswegen verfügen darf, gibt es nicht. Eine Aufhebung der Pfandwirkungen, wozu auch die Verfügungsbefugnis gehört, ist nur bei Rücknahme einer Pfändung sicher.
Daher gibt es diesen Zustand Rudendstellung + Verfügungsbefugnis des Schuldners nicht (mehr), seitdem es das P-Konto gibt. Die Banken weigern sich (häufig) schlicht eine "Ruhendstellung", die gesetzlich nicht geregelt ist, zu akzeptieren. Sie begründen dies mit einem nicht beherrschbaren administrativen Aufwand. Mangels gesetzlicher Regelung haben sie auch keine Möglichkeit, eine "Ruhendstellung" verbunden mit ihrer Verfügungsbefugnis durchzusetzen.
Eine "Ruhendstellung" hindert lediglich den Einzug der Beträge durch den Gläubiger. Ein Fax an die Bank , dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, genügt in der Regel um auch diese Wirkung wieder voll aufleben zu lassen.
Fazit: Bei Ruhendstellung der Pfändung erhalten sie ihre Verfügunsgbefugnis über den Rahmen des P-Kontos hinaus nicht zurück, es sei denn die Bank akzeptiert dies, was bei weitem nicht die Regel ist. Das Geld ist gleichsam "eingefroren".
Folglich rate ich ihnen bei ihrer Bank nachzufragen, ob diese eine Ruhendstellung akzeptiert. Diskussionen lohnen hier mangels Rechtsgrundlage meist nicht.
Sollte dies nicht klappen, rate ich eine Einigung mit den Gläubigern dahingehend zu erzielen, dass die Pfändung zurückgenommen wird, so lange sie zahlen. Als Begründung könnten sie anführen dass der Rahmen des geschützten Anteils auf dem P-Konto nicht genügt, um die Lebenshaltungskosten, wie auch die monatlichen Raten abzuführen. Nur so haben sie die Möglichkeit über das Konto frei zu verfügen.
Es entfallen sämtliche Wirkungen für den Gläubiger, dass heißt, wenn sie nicht zahlen, muss er die Pfändung komplett neu vornehmen, was Rangnachteile für ihn bringen kann.
Aber auch eine Vereinbarung zur "Ruhendstellung" hilft ihnen weiter, denn diese belegt, dass der Gläubiger bereits ist, neue Zahlungsmodalitäten zu akzeptieren. Die Akzeptanz neuer "normaler" Zahlweisen schließt einen zwangsweisen Zugriff durch Pfändung aus. Weigert sich die Bank die "Ruhendstellung" zu akzeptieren, haben sie also die Möglichkeit vom Pfandgläubiger die Rücknahme der Pfändung zu verlangen und durchzusetzen, solange sie zahlen oder gezahlt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen