6. September 2016
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19:12
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
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E-Mail: kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst stellt sich die Frage, was Sie genau mit dem Kollegen vereinbart hatten. Viele Mandanten wünschen sich, dass sich ihr Anwalt unmittelbar nach dem Erstgespräch um die Sache kümmert und das gewünschte Schreiben möglichst noch am gleichen Tag verschickt bzw. einwirft. Im Tagesgeschäft ist dies aber kaum möglich.
Ich gehe einmal davon aus, dass die Miete gemäß Vertrag wie üblich am dritten Werktag fällig geworden ist, damit hätte Verzug ab dem 04.08.2016 vorgelegen. Es gab somit einen Zeitraum von drei Tagen, in dem eine Kündigung möglich gewesen wäre. Sie teilen jetzt nicht mit, wann Sie Ihren Anwalt beauftragt haben, und ob Sie eine vordringliche Bearbeitung besprochen hatten, ob Sie die Vollmacht gleich im Termin unterzeichnet haben usw.. Dass er die Kündigung persönlich eingeworfen und nicht mit der Post verschickt hat, zeigt eigentlich eher, dass er sich engagiert hat, da ja ein Versand mit der Post mindestens einen Tag Verzögerung bedeutet hätte.
Das Risiko, dass am Tag des Einwurfes der Kündigung eine Zahlung erfolgt, besteht letztlich immer und ist grundsätzlich vom Vermieter zu tragen.
Die Vergütung des Anwaltes richtet sich bei Kündigungen nach der Jahreskaltmiete. Da Sie hier von ca. EUR 700,00 (vermutlich brutto) schreiben, nehme ich an, dass diese zwischen EUR 7.000,00 und EUR 8.000,00 liegt.
Ausgehend von den von mir aufgeworfenen Fragen zu den Umständen der Beauftragung sollten Sie mir Ihrem Anwalt sprechen und ggf. versuchen, den Betrag herunter zu handeln. Die Rechtsanwaltskammern bieten auch ein kostenfreies Schlichtungsverfahren an, ggf. wäre dies auch eine Möglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht