Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Soweit in Ihrem Verhalten die Steuerordnungwidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung zu sehen wäre, würde die Nachricht an das FA und jetzige Korrektur/Abgabe der Umsatzsteuererklärung gemäß § 378 Abs. 3 AO als bußgeldbefreiende Selbstanzeige zu werten sein, mit der Folge, dass insoweit ein Steuerordnungswidrigkeitenverfahren nicht mit einer Geldbuße gegen Sie enden würde. Allerdings ist insoweit Voraussetzung, dass Ihnen noch nicht mitgeteilt worden ist, dass gegen Sie ein Steuerbußgeldverfahren eingeleitet worden ist.
Daneben dürfte es in Ihrem Fall meiner Ansicht nach einer gesteigerten Begründungspflicht durch die Finanzbehörden bedürfen, Ihnen einen Schuldvorwurf machen zu können, da die Rechtslage für Sie nur schwer zu durchdringen ist und Sie sich natürlich durch die Einstufung als „Kleinunternehmer“ als nicht umsatzsteuerpflichtig angesehen haben. Da im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren das Opportunitätsprinzip gilt, kann das FA ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen (jederzeit) einstellen.
II. Dem FA sollten Sie zusammen mit der Einreichung der Ust-Jahrenserklärung schriftlich darlegen, warum Sie diese erst jetzt abgeben, warum Sie also (zuvor) davon ausgegangen sind, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein. Einen bestimmten „Antrag“ brauchen Sie dabei nicht zu stellen. „Kommentarlos“ sollten Sie die Steuererklärung meiner Ansicht nach in keinem Fall abgeben, da dann sowieso Nachfragen durch das FA erfolgen werden. Dies wäre für Sie nur nachteilig.
III. Es ist nicht unbedingt zu befürchten, dass Sie nun erhöhten „Repressalien“ durch die Finanzbehörden ausgesetzt sein werden, wenn zuvor bei Ihnen steuerrechtlich alles i.O. gewesen ist. Für Sie spricht hier insbesondere die schwierige Rechtslage. Auch beim FA wird keinesfalls jeder Sachbearbeiter die Lage rechtlich einschätzen können. Allerdings kann ich den „Umstand“, dass in Baden-Württemberg die Finanzämter besonders umgänglich sein sollen, so nicht „kommentieren“.
In Ihrem Fall sehe ich daher, was die steuerbußgeldrechtliche Sache angeht, durchaus gute Chancen für eine Einstellung des Verfahrens. Sollte am Ende des Verfahren eine für Sie missliebige Entscheidung ergehen, so würde ich Ihnen empfehlen, sich jedenfalls dann durch einen RA vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Soweit in Ihrem Verhalten die Steuerordnungwidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung zu sehen wäre, würde die Nachricht an das FA und jetzige Korrektur/Abgabe der Umsatzsteuererklärung gemäß § 378 Abs. 3 AO als bußgeldbefreiende Selbstanzeige zu werten sein, mit der Folge, dass insoweit ein Steuerordnungswidrigkeitenverfahren nicht mit einer Geldbuße gegen Sie enden würde. Allerdings ist insoweit Voraussetzung, dass Ihnen noch nicht mitgeteilt worden ist, dass gegen Sie ein Steuerbußgeldverfahren eingeleitet worden ist.
Daneben dürfte es in Ihrem Fall meiner Ansicht nach einer gesteigerten Begründungspflicht durch die Finanzbehörden bedürfen, Ihnen einen Schuldvorwurf machen zu können, da die Rechtslage für Sie nur schwer zu durchdringen ist und Sie sich natürlich durch die Einstufung als „Kleinunternehmer“ als nicht umsatzsteuerpflichtig angesehen haben. Da im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren das Opportunitätsprinzip gilt, kann das FA ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen (jederzeit) einstellen.
II. Dem FA sollten Sie zusammen mit der Einreichung der Ust-Jahrenserklärung schriftlich darlegen, warum Sie diese erst jetzt abgeben, warum Sie also (zuvor) davon ausgegangen sind, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein. Einen bestimmten „Antrag“ brauchen Sie dabei nicht zu stellen. „Kommentarlos“ sollten Sie die Steuererklärung meiner Ansicht nach in keinem Fall abgeben, da dann sowieso Nachfragen durch das FA erfolgen werden. Dies wäre für Sie nur nachteilig.
III. Es ist nicht unbedingt zu befürchten, dass Sie nun erhöhten „Repressalien“ durch die Finanzbehörden ausgesetzt sein werden, wenn zuvor bei Ihnen steuerrechtlich alles i.O. gewesen ist. Für Sie spricht hier insbesondere die schwierige Rechtslage. Auch beim FA wird keinesfalls jeder Sachbearbeiter die Lage rechtlich einschätzen können. Allerdings kann ich den „Umstand“, dass in Baden-Württemberg die Finanzämter besonders umgänglich sein sollen, so nicht „kommentieren“.
In Ihrem Fall sehe ich daher, was die steuerbußgeldrechtliche Sache angeht, durchaus gute Chancen für eine Einstellung des Verfahrens. Sollte am Ende des Verfahren eine für Sie missliebige Entscheidung ergehen, so würde ich Ihnen empfehlen, sich jedenfalls dann durch einen RA vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt