Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt.
Für den Fall, dass Ihr Grundstück in den neuen Bundesländern liegt, gilt § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz. Den Wortlaut dieser Vorschrift habe ich Ihnen gesondert per E-Mail zugeschickt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leitungen bereits vor dem 3. Oktober 1990 lagen. In diesem Fall wird durch das Gesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück zugunsten des Leitungseigentümers begründet. Es wird also kraft Gesetzes eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit begründet, die dann in das Grundbuch eingetragen werden kann.
Das Versorgungsunternehmen ist dabei verpflichtet, dem Eigentümer des nach Abs. 1 mit dem Recht belasteten Grundstückes einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrages ist dann unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer zu zahlen, die zweite Hälfte wird erst am 01. Januar 2011 fällig.
Sie haben also keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung dafür, dass Sie die Baugrube versetzen mussten.
Möglicherweise findet sich in Ihrem Kaufvertrag ein Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung. Anhand Ihrer Angaben kann ich nicht beurteilen, ob der Kaufvertrag eine ausdrückliche Zusicherung der Lastenfreiheit enthält oder lediglich den Hinweis, dass keine Belastungen eingetragen sind. Üblicherweise sollten sich in notariellen Verträgen in den neuen Bundesländern Klauseln wie die Folgende finden:
Etwaige Entschädigungsansprüche z.B. für außerhalb des Grundbuchs bestehende Leitungsrechte nebst gemäß § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz werden an den dies annehmenden Käufer abgetreten.
Ohne diese Abtretung können Sie nämlich gegenüber dem Versorgungsunternehmen keine Ansprüche geltend machen. Das Gesetz gewährt demjenigen, der zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Eigentümer war, Vergütungsansprüche. Diese sollten in der Regel, sofern sie noch nicht erfüllt sind, mit dem Objekt übergehen.
Eine Verlegung der Leitung können Sie in der Regel nicht verlangen. Es kommt allerdings entscheidend darauf an, um welche Leitungen es sich konkret handelt.
Mit freundlichen Grüßen
R. Pössl
Rechtsanwalt
Das B-Plan Gebiet befindet sich in Thüringen, 99826 Bischofroda und wurde erst 1997 erschlossen. Die Versorgungsleitungen liegen auf meinem privatem Grundstück und sie sind weder im Grundbuch als Dienstbarkeiten, noch im Baulastenverzeichnis als Leitungsrechte eingetragen.
Müssen öffentliche Versorgungsleitungen zwangsläufig im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis eingetragen sein?
Wie kann ein rechlich sauberer Zustand hergestellt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Versorungsleitungen müsssen im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden. Aus der Ihnen gesondert überlassenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die hierzu erforderliche bewilligung des Grundstückseigentümers gesetzlich fingiert wird. Der Grund hierfür ist einfach: Zu DDR-Zeiten wurden oftmals Leitungen ohne Bewilligung verlegt, auch ohne, dass dies irgendwo verzeichnet war. Hätten dann alle alten und neuen Eigentümer die Entfernung der Leitungen verlangen können, wäre die Versorgung sicherlich zum Teil zusammengebrochen.
Diese Rechtslage gilt aber nur dann, wenn es sich auch um derart alte Leitungen handelt. Auf den Zeitpunkt der Erschliessung kommt es nicht an.
Sie sollten also feststellen, welcher Versorgungsträger die Leitungen zurzeit betrebt, um diesen dann auf Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen zu können (die Abtrung vorausgesetzt!). Über die Höhe einer solchen Zahlung kann ich allerdings ohne nähere Infomationen zum Grundstück und dessen Beeinträchtigung keine Angaben machen.
Mit freundlichem Gruss
Ralf Pössl