Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Durch die Teilung der Anwartschaften sind die Rentenpunkte Ihres Partners in Ihr Eigentum übergegangen und stehen Ihnen unabhängig vom Rententritt Ihres Ex-Mannes zu.
Der Versorgungsträger Ihres Mannes hat damit nichts mehr zu tun.
Entscheidend ist jetzt die Frage ob die Rentenpunkte damals so "angelegt" wurden, dass Sie eigene Anwartschaften bei einem Rentenversicherer begründet oder bereits bestehende Anwartschaften aufgestockt haben. Oder ob die Rentenpunkte kapitalisiert und auf Ihr Pensionskonto gutgeschrieben wurden. In diesem Fall hätte der Versorgungsträger Ihres Mannes Recht und der erfolgende Abschlag müsste entsprechend geringer ausfallen. Sie sollen in Ihren Unterlagen nachschauen wo die Rentenpunkte gutgeschrieben wurden. Dann können Sie den entsprechenden Träger auf Ihren Eintritt in die Rente/Pension hinweisen. Sollten die Punkte an die Versorgungskasse überschrieben worden sein, sollten Sie dort einfach um Auskunft bitten wie weiter mit diesen Punkten Verfahren werden wird. Möglicherweise ist dort bei der Berechnung etwas schief gelaufen.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr. Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre umfassende Anwort.
Meine Rentenpunkte wurden damals so angelegt, dass eine eigene bestehende Anwartschaft beim Rententräger aufgestockt wurde. Die Rentenkasse zahlt mir dies aber erst aus, mit regulärem Bezug der Altersrente, was derzeit noch sehr lang hin ist.
Also, wenn ich es richtig verstanden habe, dann dürfte es in diesem Fall wohl aktuell bei der einseitigen Belastung meinerseits bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Richtig, erstmal bleibt es bei der einseitigen Belastung. Oder Sie gehen nicht nur früher in Pension sondern eben auch in Rente (dann mit entsprechenden Abschlägen bzw. mit der entsprechenden Begründung. Ihre Rentenkasse kann Sie da (kostenlos) beraten.).
Bei weiteren Fragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt